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Versorgungsausgleich und Abfindung - Zahlungsbetrag ist nicht automatisch der Streitwert

Familienrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Der Verfahrenswert eines Abfindungsantrags nach § 23 VersAusglG bestimmt sich nicht nach der Höhe des bezifferten Zahlungsbetrags, sondern gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 FamGKG pauschal mit 20 % des dreifachen Nettoeinkommens der Ehegatten je betroffenem Anrecht. Werden dieselben Auslandsanrechte zugleich im Versorgungsausgleich bei der Scheidung berücksichtigt, ist eine zusätzliche Werterhöhung nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 FamGKG für diese Anrechte nicht geboten, da es sich um dieselben Anrechte handelt.

Verfahrenswertfestsetzung im Versorgungsausgleich

Im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens stellt sich regelmäßig die Frage, wie der Verfahrenswert für einzelne Folgesachen zu bemessen ist. Für den Versorgungsausgleich sieht § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG zwei unterschiedliche Wertansätze vor: Nach Alt. 1 wird der Ausgleich der Anrechte im Rahmen der Scheidung selbst mit 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten je Anrecht bewertet. Nach Alt. 2 wird ein Ausgleich, der erst nach der Scheidung erfolgt - etwa im Wege eines schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs -, mit 20 % des Nettoeinkommens je Anrecht angesetzt. Der höhere Wertansatz nach der Scheidung wird damit begründet, dass die Geltendmachung solcher Ansprüche häufig mit größerem Aufwand verbunden ist, da komplexe, zeitlich zurückliegende Sachverhalte erneut aufgerollt werden müssen.

Wie ist ein Antrag auf Zahlung eines Abfindungsbetrags einzuordnen?

Ein Antrag auf Zahlung eines Abfindungsbetrags nach § 23 VersAusglG betrifft der Sache nach einen Ausgleichsanspruch nach der Scheidung. Der Verfahrenswert ist daher nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 FamGKG festzusetzen, unabhängig von der Höhe des im Antrag bezifferten Zahlungsbetrags (vgl. Musielak/Borth/Frank/Frank, FamFG, 7. Auflage 2022, § 50 VersAusglG Rn. 19; Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger/Breuers, jurisPK-BGB, 11. Auflage 2026, § 24 VersAusglG, Rn. 40). Aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Zulässigkeit eines solchen Antrags im Scheidungsverbund lässt sich nicht ableiten, dass der Wert abweichend mit dem bezifferten Zahlungsbetrag anzusetzen wäre, da sich die Entscheidung zur Wertfestsetzung nicht verhält (vgl. BGH, 05.10.2022 - Az: XII ZB 74/20).

Der pauschale Wertansatz nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 FamGKG gilt auch dann, wenn der Abfindungsantrag nicht erst zeitlich nach der Rechtskraft der Scheidung, sondern bereits im Scheidungsverbund geltend gemacht wird (vgl. OLG Frankfurt, 31.01.2020 - Az: 4 UF 42/19; Schneider/Dürbeck, Gebühren in Familiensachen, 2. Auflage 2021, § 15 Rn. 1324). Der Wortlaut des § 50 Abs. 1 Alt. 2 FamGKG differenziert nach seinem Verweis auf § 20 VersAusglG nicht danach, ob der Antrag unabhängig vom Scheidungsverbund gestellt wird. Die Geltendmachung von Ansprüchen auf Ausgleich nach der Scheidung bereits im Scheidungsverbund ist zulässig, wenn die entsprechenden Voraussetzungen bereits im Zeitpunkt der Scheidung vorliegen (vgl. BGH, 05.10.2022 - Az: XII ZB 74/20; OLG Karlsruhe, 15.10.2015 - Az: 2 UF 74/13). Da der Prüfung eines Abfindungsanspruchs regelmäßig ebenfalls komplexe Sachverhalte zugrunde liegen, besteht kein Anlass für eine teleologische Reduktion des Wertansatzes auf lediglich 10 % des dreifachen Nettoeinkommens.


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OLG Karlsruhe, 24.06.2026 - Az: 5 WF 26/26

ECLI:DE:OLGKARL:2026:0624.5WF26.26.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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