Das Antragsrecht auf Rückausgleich nach § 37 VersAusglG steht ausschließlich der ausgleichspflichtigen Person selbst zu und erlischt mit deren Tod. Hinterbliebene können sich auf eine zu Lebzeiten erfolgte Aufhebung der Kürzung nicht berufen. Ihr Witwengeld bzw. ihr Unterhaltsbeitrag ist unabhängig davon zu kürzen, ob der verstorbene Versorgungsurheber zuletzt ungekürzte Bezüge erhalten hat.
Nach § 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VersAusglG wird das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn die ausgleichsberechtigte Person verstorben ist und die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen wurde. Antragsberechtigt für diese sogenannte Anpassung ist nach § 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG jedoch ausschließlich die ausgleichspflichtige Person selbst. Dies stellt eine bewusste Einschränkung gegenüber der früheren Rechtslage dar: Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 des zum 1. September 2009 außer Kraft getretenen Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) war noch auch ein Hinterbliebener antragsberechtigt.
In den Gesetzesmaterialien zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs wird dies ausdrücklich damit begründet, dass Hinterbliebene kein schutzwürdiges Interesse an der Rückgängigmachung der Versorgungskürzung haben, da sie mit einer entsprechend reduzierten Hinterbliebenenversorgung rechnen konnten und mussten.
Auch aus § 37 Abs. 3 VersAusglG, wonach zugunsten der ausgleichspflichtigen Person begründete Anrechte bei anderen Versorgungsträgern mit der Anpassung erlöschen, lässt sich keine Erlöschenswirkung zugunsten der Hinterbliebenen herleiten; hierfür bietet der Gesetzeswortlaut keinen Anhaltspunkt.
Die Beschränkung der Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person auf die ausgleichspflichtige Person selbst ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Anders als bei der mit dem Versorgungsausgleich beendeten gemeinsamen Lebensplanung der geschiedenen Ehe lag es im eigenen Verantwortungsbereich eines Hinterbliebenen einer neuen Ehe, bereits vor dieser Ehe für eine eigene Versorgung Sorge zu tragen.
Wann erfolgt eine Kürzung der Hinterbliebenenversorgung um den Anwartschaftsteil?
War die Versorgung einer Person aufgrund eines im Rahmen einer früheren Ehescheidung durchgeführten Versorgungsausgleichs mit einer Rentenanwartschaft zugunsten des geschiedenen Ehepartners belastet, wirkt sich dies nicht nur auf die eigenen Versorgungsbezüge aus, sondern setzt sich auch bei der Hinterbliebenenversorgung fort. Witwengeld bzw. Unterhaltsbeitrag als abgeleitete Versorgung sind entsprechend um den Anwartschaftsteil zu kürzen. Rechtsgrundlage hierfür ist im bayerischen Beamtenversorgungsrecht Art. 92 BayBeamtVG. Danach sind die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person oder ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Art. 92 Abs. 2 oder Abs. 3 BayBeamtVG berechneten Betrag zu kürzen, wenn nach Durchführung eines Versorgungsausgleichs Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden sind.Nach § 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VersAusglG wird das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn die ausgleichsberechtigte Person verstorben ist und die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen wurde. Antragsberechtigt für diese sogenannte Anpassung ist nach § 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG jedoch ausschließlich die ausgleichspflichtige Person selbst. Dies stellt eine bewusste Einschränkung gegenüber der früheren Rechtslage dar: Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 des zum 1. September 2009 außer Kraft getretenen Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) war noch auch ein Hinterbliebener antragsberechtigt.
In den Gesetzesmaterialien zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs wird dies ausdrücklich damit begründet, dass Hinterbliebene kein schutzwürdiges Interesse an der Rückgängigmachung der Versorgungskürzung haben, da sie mit einer entsprechend reduzierten Hinterbliebenenversorgung rechnen konnten und mussten.
Wirkt ein zu Lebzeiten gestellter Anpassungsantrag zugunsten der Hinterbliebenen fort?
Den Regelungen des Versorgungsausgleichsgesetzes lässt sich nicht entnehmen, dass das durch die ausgleichspflichtige Person wahrgenommene Antragsrecht zugunsten ihrer Hinterbliebenen weiterwirkt (vgl. BSG, 24.04.2014 - Az: B 13 R 25/12 R; BSG, 20.03.2013 - Az: B 5 R 2/12 R). Ein Antragsteller kann nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen stets nur in eigener Sache die Durchsetzung individueller Rechte verfolgen. Das Recht auf Hinterbliebenenrente leitet sich zwar aus dem Rechtsverhältnis zwischen der verstorbenen Person und dem Versorgungsträger ab, geht aber nicht im Wege der Rechtsnachfolge über, sondern vermittelt den Hinterbliebenen ein eigenständiges Recht auf entsprechende Leistungen. Diese sozialrechtliche Rechtsprechung wurde auf das Beamtenversorgungsrecht übertragen (vgl. VGH Bayern, 18.07.2017 - Az: 3 BV 16.590).Auch aus § 37 Abs. 3 VersAusglG, wonach zugunsten der ausgleichspflichtigen Person begründete Anrechte bei anderen Versorgungsträgern mit der Anpassung erlöschen, lässt sich keine Erlöschenswirkung zugunsten der Hinterbliebenen herleiten; hierfür bietet der Gesetzeswortlaut keinen Anhaltspunkt.
Welche Bedeutung hat die Vererblichkeit des Anpassungsanspruchs nach § 38 VersAusglG?
Über den Verweis in § 38 VersAusglG auf § 34 Abs. 4 VersAusglG ist der Anpassungsanspruch vererblich, wenn die ausgleichspflichtige Person noch zu Lebzeiten einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Dies führt jedoch lediglich dazu, dass der Anspruch auf die bis zum Todesfall erhöhten Versorgungsbezüge auf die Erben übergeht; der Tod beendet das Verfahren insoweit nicht. Den Erben steht demnach ein Anspruch auf ungekürzte Versorgungsbezüge - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - ab dem ersten Tag des auf die Antragstellung folgenden Monats bis zum Sterbemonat zu, § 38 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 3 VersAusglG. Eine darüberhinausgehende, dauerhafte Fortsetzung der Anpassung zugunsten der Hinterbliebenen - ein sogenannter Fortsetzungsanspruch - entspricht nicht dem gesetzgeberischen Willen.Kann sich ein Hinterbliebener auf Vertrauens- oder Besitzschutz berufen?
Im Beamtenversorgungsrecht existiert keine dem § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB VI vergleichbare Besitzschutzregelung. Zwar bildet nach Art. 36 Satz 1 BayBeamtVG das Ruhegehalt des Verstorbenen die Bemessungsgrundlage für die Hinterbliebenenbezüge (vgl. BVerwG, 19.02.2004 - Az: 2 C 20.03). Diesem versorgungsrechtlichen Grundsatz kommt jedoch kein höherer Rang zu, da es sich bei der Anpassungsnorm des § 37 VersAusglG nicht um eine versorgungsrechtliche, sondern um eine familienrechtliche Regelung handelt, deren Durchsetzung Art. 92 BayBeamtVG dient. Art. 92 BayBeamtVG knüpft an das im Sterbemonat zustehende Ruhegehalt an und nimmt erst in einem zweiten Schritt, nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften, die Kürzung wegen des Versorgungsausgleichs vor.Die Beschränkung der Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person auf die ausgleichspflichtige Person selbst ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Anders als bei der mit dem Versorgungsausgleich beendeten gemeinsamen Lebensplanung der geschiedenen Ehe lag es im eigenen Verantwortungsbereich eines Hinterbliebenen einer neuen Ehe, bereits vor dieser Ehe für eine eigene Versorgung Sorge zu tragen.
VG München, 14.10.2025 - Az: M 5 K 22.5099
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