Legt im Versorgungsausgleich nur ein Versorgungsträger Beschwerde gegen die Teilung eines geringfügigen Anrechts ein, erfasst dies nicht zugleich ein anderes, ebenfalls geringfügiges Anrecht bei einem anderen Versorgungsträger. Im Gegensatz zur Ermessensentscheidung nach § 18 Abs. 1 VersAusglG entfaltet § 18 Abs. 2 VersAusglG in diesem Fall keine Klammerwirkung; das Beschwerdegericht hat seine Ermessensentscheidung vielmehr auf der Grundlage zu treffen, dass der amtsgerichtliche Beschluss im Übrigen bestandskräftig bleibt.
Von diesem Grundsatz der Beschränkung auf das eigene Anrecht kann eine sogenannte Klammerwirkung abweichen. Diese greift, wenn eine wechselseitige Abhängigkeit zwischen mehreren Anrechten deren gemeinsame Einbeziehung in das Beschwerdeverfahren erfordert (vgl. KG, 21.03.2019 - Az: 19 UF 67/18). Eine solche Klammerwirkung wird bei Beschwerden der Ehegatten regelmäßig für Anrechte angenommen, die der Prüfung nach §§ 18 Abs. 1, 19 Abs. 3, 27, 31 VersAusglG unterfallen (vgl. BGH, 03.02.2016 - Az: XII ZB 629/13; BGH, 18.08.2021 - Az: XII ZB 359/19). Bei Beschwerden von Versorgungsträgern kommt eine Klammerwirkung grundsätzlich bei Anrechten in Betracht, die der Prüfung nach § 18 Abs. 1 VersAusglG unterliegen; im Anwendungsbereich des § 19 Abs. 3 VersAusglG ist dagegen im Regelfall nicht zwingend von einem notwendigen Zusammenhang für sämtliche Anrechte auszugehen (vgl. OLG Karlsruhe, 28.06.2023 - Az: 18 UF 12/23). Auch §§ 27, 31 VersAusglG vermitteln bei Trägerbeschwerden keine Klammerwirkung.
In der Literatur und Rechtsprechung wird diese Frage unterschiedlich beantwortet. Teilweise wird eine Klammerwirkung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung zu §§ 18 Abs. 1, 27 VersAusglG bejaht und eine Differenzierung zwischen den Absätzen des § 18 VersAusglG abgelehnt (vgl. OLG Hamm, 02.09.2022 - Az: II-13 UF 17/22). Nach anderer Auffassung entfaltet die Geringfügigkeit mehrerer Anrechte nach § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG hingegen keine Klammerwirkung.
Der zuletzt genannten Auffassung wird gefolgt. Zwar hat das Gericht bei der Ermessensausübung nach § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG die betroffenen Anrechte nicht nur einzeln, sondern auch in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Hieraus folgt jedoch keine Erstreckung der Beschwerde eines Versorgungsträgers gegen die Teilung eines einzelnen Anrechts auf andere, bei anderen Trägern geführte Anrechte. Den Vorschriften, denen eine Klammerwirkung zugesprochen wird, ist gemeinsam, dass sich die Notwendigkeit einer Gesamtentscheidung bereits aus ihrem Wortlaut ergibt. § 27 VersAusglG erfasst den Versorgungsausgleich als Gesamtheit aller auszugleichenden Anrechte; § 19 Abs. 3 VersAusglG nennt neben dem im Ausland bestehenden Anrecht ausdrücklich die weiteren inländischen Anrechte des anderen Ehegatten; und Anrechte gleicher Art sind durch § 18 Abs. 1 VersAusglG bereits unmittelbar gemeinsam erfasst. Bei zwei jeweils für sich geringfügigen Anrechten im Sinne des § 18 Abs. 2 VersAusglG fehlt es an einer solchen unmittelbaren normativen Verknüpfung; die gemeinsame Betrachtung im Rahmen der zweiten Prüfungsstufe stellt insoweit lediglich einen Reflex dar, der keine zwingende gemeinsame Berücksichtigung im Beschwerdeverfahren gebietet.
Worum geht es bei der Klammerwirkung im Versorgungsausgleich?
Im Versorgungsausgleichsverfahren bildet grundsätzlich jedes nach dem Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) zu teilende Anrecht einen eigenen Verfahrensgegenstand (vgl. BGH, 11.07.2018 - Az: XII ZB 336/16). Legt ein Versorgungsträger gegen die erstinstanzliche Entscheidung Beschwerde ein, bezieht sich dieses Rechtsmittel im Zweifel nur auf das Anrecht, das der ausgleichspflichtige Ehegatte bei diesem Versorgungsträger erworben hat. Eine Erstreckung auf Anrechte bei anderen Versorgungsträgern kommt nur in Betracht, wenn dies in der Beschwerdebegründung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht wird, damit für alle Verfahrensbeteiligten Klarheit über den Umfang der Anfechtung besteht (vgl. OLG Karlsruhe, 23.07.2025 - Az: 20 UF 86/24).Von diesem Grundsatz der Beschränkung auf das eigene Anrecht kann eine sogenannte Klammerwirkung abweichen. Diese greift, wenn eine wechselseitige Abhängigkeit zwischen mehreren Anrechten deren gemeinsame Einbeziehung in das Beschwerdeverfahren erfordert (vgl. KG, 21.03.2019 - Az: 19 UF 67/18). Eine solche Klammerwirkung wird bei Beschwerden der Ehegatten regelmäßig für Anrechte angenommen, die der Prüfung nach §§ 18 Abs. 1, 19 Abs. 3, 27, 31 VersAusglG unterfallen (vgl. BGH, 03.02.2016 - Az: XII ZB 629/13; BGH, 18.08.2021 - Az: XII ZB 359/19). Bei Beschwerden von Versorgungsträgern kommt eine Klammerwirkung grundsätzlich bei Anrechten in Betracht, die der Prüfung nach § 18 Abs. 1 VersAusglG unterliegen; im Anwendungsbereich des § 19 Abs. 3 VersAusglG ist dagegen im Regelfall nicht zwingend von einem notwendigen Zusammenhang für sämtliche Anrechte auszugehen (vgl. OLG Karlsruhe, 28.06.2023 - Az: 18 UF 12/23). Auch §§ 27, 31 VersAusglG vermitteln bei Trägerbeschwerden keine Klammerwirkung.
Gilt die Klammerwirkung auch bei mehreren geringfügigen Anrechten?
Ungeklärt war bislang, ob eine Klammerwirkung auch dann entsteht, wenn ein Versorgungsträger allein gegen die Teilung eines nach § 18 Abs. 2 VersAusglG geringfügigen Anrechts Beschwerde einlegt und zugleich ein weiteres, bei einem anderen Träger geführtes Anrecht ebenfalls geringfügig ist. Die Geringfügigkeit ist zwar für jedes Anrecht gesondert zu prüfen. Überschreiten jedoch zwei für sich genommen geringfügige Anrechte in ihrer Summe die Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG, ist dieser Umstand im Rahmen des durch die Sollvorschrift des § 18 Abs. 2 VersAusglG eingeräumten Ermessens zu berücksichtigen (vgl. OLG Karlsruhe, 09.01.2015 - Az: 16 UF 264/14).In der Literatur und Rechtsprechung wird diese Frage unterschiedlich beantwortet. Teilweise wird eine Klammerwirkung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung zu §§ 18 Abs. 1, 27 VersAusglG bejaht und eine Differenzierung zwischen den Absätzen des § 18 VersAusglG abgelehnt (vgl. OLG Hamm, 02.09.2022 - Az: II-13 UF 17/22). Nach anderer Auffassung entfaltet die Geringfügigkeit mehrerer Anrechte nach § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG hingegen keine Klammerwirkung.
Der zuletzt genannten Auffassung wird gefolgt. Zwar hat das Gericht bei der Ermessensausübung nach § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG die betroffenen Anrechte nicht nur einzeln, sondern auch in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Hieraus folgt jedoch keine Erstreckung der Beschwerde eines Versorgungsträgers gegen die Teilung eines einzelnen Anrechts auf andere, bei anderen Trägern geführte Anrechte. Den Vorschriften, denen eine Klammerwirkung zugesprochen wird, ist gemeinsam, dass sich die Notwendigkeit einer Gesamtentscheidung bereits aus ihrem Wortlaut ergibt. § 27 VersAusglG erfasst den Versorgungsausgleich als Gesamtheit aller auszugleichenden Anrechte; § 19 Abs. 3 VersAusglG nennt neben dem im Ausland bestehenden Anrecht ausdrücklich die weiteren inländischen Anrechte des anderen Ehegatten; und Anrechte gleicher Art sind durch § 18 Abs. 1 VersAusglG bereits unmittelbar gemeinsam erfasst. Bei zwei jeweils für sich geringfügigen Anrechten im Sinne des § 18 Abs. 2 VersAusglG fehlt es an einer solchen unmittelbaren normativen Verknüpfung; die gemeinsame Betrachtung im Rahmen der zweiten Prüfungsstufe stellt insoweit lediglich einen Reflex dar, der keine zwingende gemeinsame Berücksichtigung im Beschwerdeverfahren gebietet.
Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
OLG Karlsruhe, 28.04.2026 - Az: 5 UF 55/25
ECLI:DE:OLGKARL:2026:0428.5UF55.25.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


