Gemäß
§ 11 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG muss die interne Teilung eine gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen.
Dies ist nach § 11 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird, ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.
Eine vergleichbare Wertentwicklung des
Anrechts im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG wird in der Regel dadurch gewährleistet, dass der Berechtigte in das Versorgungssystem des Ausgleichspflichtigen aufgenommen wird. Es widerspricht aber dem Grundsatz der gleichwertigen Teilhabe, wenn bei der Ermittlung der Ausgleichsrente des Berechtigten ein geringerer Rechnungszins verwendet wird als bei der Berechnung des Ausgleichswerts. Entsprechendes gilt grundsätzlich für die Verwendung unterschiedlicher - für den Berechtigten hinsichtlich der Ermittlung seiner Ausgleichsrente ungünstigerer - Sterbetafeln.
Zur Sicherstellung einer solchen gleichwertigen Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten hat der Versorgungsträger zwar einen Gestaltungsspielraum. Die in § 11 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG normierten Voraussetzungen stellen aber die Mindestanforderungen dar, denen die untergesetzlichen Regelungen der Versorgungsträger genügen müssen.
Für Anrechte aus der - wie hier - öffentlich-rechtlichen bzw. kirchlichen Zusatzversorgung gelten insoweit keine Besonderheiten.
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