Eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht unterfällt grundsätzlich auch dann dem Versorgungsausgleich, wenn sie zur Sicherung eines Immobiliendarlehens abgetreten oder verpfändet wurde, da der ausgleichspflichtige Ehegatte sich seiner Rechte hieraus erst mit endgültiger Verwertung begibt. Dies gilt erst recht bei einer bloßen Verpfändung, weil diese - anders als eine Sicherungsabtretung - dem Sicherungsnehmer nur ein Verwertungsrecht, nicht aber die Forderungsinhaberschaft selbst verschafft.
Eine Sicherungsabtretung erfasst nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zudem nicht den gesamten Versicherungsvertrag, sondern bewirkt regelmäßig nur einen eingeschränkten, auf den Sicherungszweck begrenzten Widerruf des Bezugsrechts. Der Sicherungsnehmer wird hierdurch lediglich erstrangig bezugsberechtigt für den Fall, dass der Versicherungsfall während der Dauer der Sicherung eintritt; der bisherige Bezugsberechtigte bleibt im Nachrang weiterhin Berechtigter und erhält seine Rangstellung mit Wegfall des Sicherungszwecks zurück (vgl. BGH, 07.08.2013 - Az: XII ZB 673/12).
Wird das Anrecht statt abgetreten lediglich verpfändet, gilt dies erst recht. Im Unterschied zur Sicherungsabtretung nach §§ 398 ff. BGB, die dem Sicherungsnehmer die Inhaberschaft an der Forderung selbst verschafft, vermittelt die Verpfändung gemäß §§ 1273 ff., 1204 ff. BGB dem Sicherungsnehmer nur ein Verwertungsrecht. Da Sicherungsabtretung und Verpfändung funktionsäquivalent sind, die Verpfändung dem Sicherungsnehmer jedoch ein geringeres Recht einräumt als die Abtretung, kann für die Verpfändung nichts anderes gelten als für die Sicherungsabtretung.
Ist die finanzierte Immobilie zudem mit Gewinnerzielungsabsicht erworben worden, etwa als vermietetes Renditeobjekt, liegt es nahe, dass sich die Erwerber nicht endgültig auf die Tilgung über die Rentenversicherung festgelegt, sondern sich die Möglichkeit vorbehalten haben, das Darlehen im Zeitpunkt der Fälligkeit durch Veräußerung der Immobilie abzulösen und die hierdurch freiwerdende Rentenversicherung als Altersvorsorge zu nutzen. Wurde die Versicherung als Rentenversicherung mit bloßem Kapitalwahlrecht und nicht als reine Kapitallebensversicherung ausgestaltet, spricht dies zusätzlich für eine derartige Zwecksetzung.
Welche Anrechte unterfallen dem Versorgungsausgleich?
Der Versorgungsausgleich erfasst nach § 1587 Abs. 1 S. 1, § 1587a Abs. 2 Ziff. 5 lit. a BGB a.F. private Rentenversicherungen, soweit sie auf wiederkehrende Versorgungsleistungen gerichtet sind. Reine Kapitallebensversicherungen ohne ausgeübtes Rentenwahlrecht sind dagegen nicht ausgleichspflichtig, da der Versorgungsausgleich systematisch nicht auf den Ausgleich von Kapitalbeträgen, sondern auf den Ausgleich wiederkehrender Versorgungsleistungen ausgerichtet ist (vgl. BGH, 09.11.1983 - Az: IVb ZB 887/80). Maßgeblich ist zudem, dass das Anrecht zum Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung noch besteht (vgl. BGH, 06.11.2013 - Az: XII ZB 22/13).Ändert eine Sicherungsabtretung oder Verpfändung an einen Dritten die Zuordnung des Anrechts?
Die Abtretung von Ansprüchen aus einer Rentenversicherung zur Sicherung eines Darlehens führt nicht zu einem endgültigen Verlust der Rechtsposition des Versicherungsnehmers. Mit einer Sicherungsabtretung begibt sich der Versicherungsnehmer seiner Rechte aus der Rentenversicherung nicht endgültig, solange ihm die Möglichkeit verbleibt, das gesicherte Darlehen auf andere Weise - etwa durch Veräußerung der finanzierten Immobilie - abzulösen (vgl. BGH, 06.04.2011 - Az: XII ZB 89/08). Dies gilt in besonderem Maße, wenn die Finanzierung nicht ein Familienheim, sondern ein mit Gewinnerzielungsabsicht erworbenes Renditeobjekt betrifft, weil dort naheliegt, dass sich die Erwerber die Verwertung der Immobilie zur Ablösung der Finanzierung vorbehalten haben.Eine Sicherungsabtretung erfasst nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zudem nicht den gesamten Versicherungsvertrag, sondern bewirkt regelmäßig nur einen eingeschränkten, auf den Sicherungszweck begrenzten Widerruf des Bezugsrechts. Der Sicherungsnehmer wird hierdurch lediglich erstrangig bezugsberechtigt für den Fall, dass der Versicherungsfall während der Dauer der Sicherung eintritt; der bisherige Bezugsberechtigte bleibt im Nachrang weiterhin Berechtigter und erhält seine Rangstellung mit Wegfall des Sicherungszwecks zurück (vgl. BGH, 07.08.2013 - Az: XII ZB 673/12).
Wird das Anrecht statt abgetreten lediglich verpfändet, gilt dies erst recht. Im Unterschied zur Sicherungsabtretung nach §§ 398 ff. BGB, die dem Sicherungsnehmer die Inhaberschaft an der Forderung selbst verschafft, vermittelt die Verpfändung gemäß §§ 1273 ff., 1204 ff. BGB dem Sicherungsnehmer nur ein Verwertungsrecht. Da Sicherungsabtretung und Verpfändung funktionsäquivalent sind, die Verpfändung dem Sicherungsnehmer jedoch ein geringeres Recht einräumt als die Abtretung, kann für die Verpfändung nichts anderes gelten als für die Sicherungsabtretung.
Welche Bedeutung hat der wirtschaftliche Zweck des Vertragsschlusses?
Dass eine Rentenversicherung von vornherein im Zusammenhang mit der Finanzierung einer Immobilie abgeschlossen und zur Tilgung des Darlehens vorgesehen wurde, steht ihrer Einbeziehung in den Versorgungsausgleich nicht entgegen. Maßgeblich ist, ob der Darlehensvertrag die Tilgung zwingend und ausschließlich an die Rentenversicherung koppelt oder ob er - etwa durch Widerrufsvorbehalte der Bank für den Fall der Beitragsfreistellung oder Aufhebung des Versicherungsvertrags - ein Scheitern der Versicherungsdurchführung von vornherein einkalkuliert. In letzterem Fall fungiert die Rentenversicherung lediglich als Sicherungsmittel neben weiteren Sicherheiten wie Grundschulden, ohne dass die Durchführung des Darlehens von ihrem Fortbestand abhängt.Ist die finanzierte Immobilie zudem mit Gewinnerzielungsabsicht erworben worden, etwa als vermietetes Renditeobjekt, liegt es nahe, dass sich die Erwerber nicht endgültig auf die Tilgung über die Rentenversicherung festgelegt, sondern sich die Möglichkeit vorbehalten haben, das Darlehen im Zeitpunkt der Fälligkeit durch Veräußerung der Immobilie abzulösen und die hierdurch freiwerdende Rentenversicherung als Altersvorsorge zu nutzen. Wurde die Versicherung als Rentenversicherung mit bloßem Kapitalwahlrecht und nicht als reine Kapitallebensversicherung ausgestaltet, spricht dies zusätzlich für eine derartige Zwecksetzung.
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