Die Vermieterin hat kein schützenswertes Interesse daran, die Abtretung von Zahlungsansprüchen gegen sie auszuschließen; die berechtigten Belange des Mieters (Zedenten) an der Abtretbarkeit der (Geld-)Forderungen aus Bereicherungs- und Schadenersatzrecht an ein Inkassounternehmen überwiegen zudem das entgegenstehende Interesse der Vermieterin als Verwenderin.
Die Formularklausel
„Die Abtretung von Ansprüchen aus diesem Mietvertrag an Dritte, nicht an dem Vertragsverhältnis beteiligten Personen, ist ausgeschlossen, sofern die jeweils andere Partei dieser Abtretung nicht ausdrücklich zustimmt. Für den Fall der Veräußerung der Mietsache erteilt der Mieter bereits hiermit seine Zustimmung dazu, dass der Vermieter seine Ansprüche gegen den Mieter für die Zeit zwischen dem Nutzen- und Lastenwechsel und dem grundbuchlichen Vollzug des Eigentumsübergangs an den Erwerber abtritt.“
ist unwirksam.
Die Formularklausel
„Die Abtretung von Ansprüchen aus diesem Mietvertrag an Dritte, nicht an dem Vertragsverhältnis beteiligten Personen, ist ausgeschlossen, sofern die jeweils andere Partei dieser Abtretung nicht ausdrücklich zustimmt. Für den Fall der Veräußerung der Mietsache erteilt der Mieter bereits hiermit seine Zustimmung dazu, dass der Vermieter seine Ansprüche gegen den Mieter für die Zeit zwischen dem Nutzen- und Lastenwechsel und dem grundbuchlichen Vollzug des Eigentumsübergangs an den Erwerber abtritt.“
ist unwirksam.
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LG Berlin, 20.04.2021 - Az: 65 S 241/20
ECLI:DE:LGBE:2021:0420.65S241.20.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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