Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 417.443 Anfragen

Entziehung der Fahrerlaubnis nach Konsum harter Drogen und die Anforderungen an die Wiedererlangung der Fahreignung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Der Konsum sogenannter harter Drogen wie Amphetamin oder Metamphetamin führt unabhängig von Konsumhäufigkeit, Konzentration oder tatsächlicher Verkehrsteilnahme unter Rauschwirkung zum Verlust der Kraftfahreignung. Die bloße Behauptung einer Drogenabstinenz genügt auch nach Ablauf der verfahrensrechtlichen Einjahresfrist nicht, um die Wiedererlangung der Fahreignung zu begründen - erforderlich sind vielmehr nachvollziehbare, glaubhaft machende Umstände.

Wann entfällt die Fahreignung bei Betäubungsmittelkonsum?

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die entsprechende Bedenken begründen, finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung. Steht die Nichteignung des Betroffenen bereits zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt gemäß § 11 Abs. 7 FeV die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens (vgl. BVerwG, 23.10.2014 - Az: 3 C 3.13).

Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes - mit Ausnahme von Cannabis - die Fahreignung. Diese Rechtsfolge tritt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, der Höhe der festgestellten Betäubungsmittelkonzentration, einer tatsächlichen Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand sowie unabhängig vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen ein. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist demnach bereits dann gerechtfertigt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber mindestens einmal sogenannte harte Drogen wie Amphetamin oder Metamphetamin konsumiert hat (stRspr, vgl. VGH Bayern, 05.02.2018 - Az: 11 ZB 17.2069).

Im vorliegenden Fall stand fest, dass die Betroffene bei einem Verkehrsunfall unter der Wirkung von Metamphetamin und Amphetamin stand, was durch eine toxikologische Untersuchung der entnommenen Blutprobe belegt war. Auf dieser Grundlage war von einer feststehenden Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen, ohne dass es auf die tatsächliche Verkehrsteilnahme unter Drogeneinfluss fahrerlaubnisrechtlich noch angekommen wäre.

Welche Rolle spielt der Zeitablauf seit dem Konsum?

Auch ein erheblicher Zeitablauf seit der zugrunde liegenden Fahrt führt nicht automatisch dazu, dass die Behörde von Amts wegen der Frage nachzugehen hat, ob die Fahreignung wiedererlangt wurde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beginnt die insoweit maßgebliche verfahrensrechtliche Einjahresfrist grundsätzlich mit dem Tag, den der Betroffene als Beginn seiner Betäubungsmittelabstinenz angegeben hat, oder - unabhängig von einem entsprechenden Vorbringen - mit dem Zeitpunkt, ab dem ausreichende Anhaltspunkte für eine solche Entwicklung vorliegen (vgl. VGH Bayern, 22.09.2015 - Az: 11 CS 15.1447).

Die Fahrerlaubnisbehörde ist demnach nur dann zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung verpflichtet, wenn der Betroffene einen einschlägigen Verhaltenswandel geltend macht oder hinreichend gewichtige Anhaltspunkte für einen solchen Wandel objektiv vorliegen. Fehlt es hieran, bleibt die einmal festgestellte Nichteignung maßgeblich.

Welche Anforderungen gelten an den Nachweis der Abstinenz?

Die bloße Behauptung einer Drogenabstinenz genügt zur Glaubhaftmachung eines Eignungswandels regelmäßig nicht. Erforderlich sind vielmehr zusätzliche Umstände, die diese Behauptung nachvollziehbar und glaubhaft erscheinen lassen (stRspr, vgl. VGH Bayern, 29.11.2018 - Az: 11 CS 18.2228; VGH Bayern, 03.04.2018 - Az: 11 CS 18.460).

Vorliegend fehlte es an derartigen Umständen. Für die behauptete Abstinenz wurden keinerlei Belege vorgelegt. Zudem bestanden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit eines lediglich einmaligen Konsumereignisses, da nähere Angaben zu Zeitpunkt und Umständen des behaupteten Konsumanlasses fehlten und die festgestellten Wirkstoffkonzentrationen angesichts des Abbauverhaltens der Substanzen mit dem geschilderten zeitlichen Ablauf nicht in Einklang zu bringen waren.

Wie fällt die Interessenabwägung beim Sofortvollzug aus?

Bei der Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist eine Abwägung zwischen dem Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorzunehmen. Die fahrerlaubnisrechtliche Entziehung dient dabei nicht der repressiven Ahndung vorangegangenen Fehlverhaltens, sondern dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer vor den Gefahren, die von einer fahrungeeigneten Person ausgehen.

Persönliche Härten des Betroffenen, etwa gesundheitliche Folgen eines vorangegangenen Unfalls oder eine berufliche Angewiesenheit auf die Fahrerlaubnis, treten gegenüber dem Schutz von Leben, körperlicher Unversehrtheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer zurück, solange keine tragfähigen Nachweise für eine stabile Drogenabstinenz vorliegen.


VGH Bayern, 05.12.2018 - Az: 11 CS 18.2351


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Die Welt online 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.270 Bewertungen)

Extrem schnell und zuverlässig. vielen Dank!
Verifizierter Mandant
Vielen Dank , allein die Unterstützung in meinem Fall wie ich vorgehen muss , finde ich professionell und kompetent Hussain
Verifizierter Mandant