Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 414.437 Anfragen

Kokain im Drink? Warum die „unwissentliche Einnahme“ vor Gericht kaum eine Chance hat

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Wer als Fahrerlaubnisinhaber behauptet, ein im Körper nachgewiesenes Betäubungsmittel unwissentlich aufgenommen zu haben, muss hierfür einen detaillierten, in sich schlüssigen und glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt. Die Anforderungen an diese Darlegung sind streng; pauschale oder vage Behauptungen reichen nicht aus, um eine Entziehung der Fahrerlaubnis abzuwenden.

Entziehung der Fahrerlaubnis bei Konsum von Betäubungsmitteln

Nach § 3 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 FeV und Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11 bis 14 FeV ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bei der Einnahme sogenannter harter Drogen wie Kokain oder Amphetamin ergibt sich die fahrerlaubnisrechtliche Nichteignung bereits unmittelbar aus dem einmaligen Konsum, ohne dass es einer Wiederholung oder eines zusätzlichen Nachweises mangelnden Trennungsvermögens zwischen Konsum und Fahren bedarf. Gemäß § 46 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 7 FeV steht in solchen Fällen die Nichteignung fest, sodass die Behörde ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen zur Entziehung der Fahrerlaubnis verpflichtet ist.

Wann liegt ein Ausnahmefall der unbewussten Aufnahme vor?

Von diesem Grundsatz kann nur dann abgewichen werden, wenn ein sogenannter Ausnahmefall der unbewussten oder unwissentlichen Aufnahme des Betäubungsmittels vorliegt. Behauptet ein Fahrerlaubnisinhaber, in dessen Körper Betäubungsmittel beziehungsweise deren Metaboliten nachgewiesen worden sind, die Aufnahme sei ohne sein Wissen erfolgt, so trifft ihn hierfür eine gesteigerte Darlegungslast. Er muss einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt. Die Anforderungen an eine solche Darlegung sind dabei streng.

Welche Anforderungen stellt die Rechtsprechung an die Substantiierung?

Die Rechtsprechung verlangt insbesondere Angaben zu Ort, Zeit und den beteiligten Personen des behaupteten Geschehens sowie zu einem nachvollziehbaren Motiv einer dritten Person, dem Betroffenen das Betäubungsmittel ohne dessen Wissen zuzuführen. Vor dem Hintergrund, dass Hartdrogen wie Kokain und Amphetamin illegal und zugleich kostspielig sind, erscheint es wenig wahrscheinlich, dass solche Substanzen einem Fahrerlaubnisinhaber ohne sein Wissen und gegebenenfalls gegen seinen Willen zugeführt werden, sofern nicht ausnahmsweise ein nachvollziehbares Motiv für eine solche Handlung dargelegt wird (vgl. OVG Niedersachsen, 01.12.2011 - Az: 12 ME 198/11; OVG Niedersachsen, 31.03.2017 - Az: 12 ME 26/17; OVG Rheinland-Pfalz, 25.01.2012 - Az: 10 B 11430/11). Bleibt die angeblich handelnde dritte Person unbenannt, werden Umstände des Erwerbs und Besitzes der Betäubungsmittel nicht näher dargelegt oder fehlt ein Motiv für die Beibringung, genügt der Vortrag den strengen Substantiierungsanforderungen nicht. Auch eine nachträglich vorgelegte eidesstattliche Versicherung eines Dritten vermag die erforderliche Glaubhaftigkeit nicht herzustellen, wenn die Angaben zu den näheren Umständen vage bleiben und die eigene Wahrnehmungsfähigkeit des Erklärenden zum fraglichen Zeitpunkt - etwa infolge von Alkoholeinfluss - in Frage steht.

Bedeutung der Güterabwägung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes

Neben der Prüfung der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung kommt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO auch einer eigenständigen Interessenabwägung Bedeutung zu. Das öffentliche Interesse am sofortigen Schutz der Allgemeinheit vor den von einem ungeeigneten Kraftfahrer ausgehenden Gefahren überwiegt regelmäßig das private Interesse des Betroffenen am vorläufigen Erhalt der Fahrerlaubnis. Mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundene persönliche oder berufliche Erschwernisse, etwa die Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes, berühren die Rechtslage grundsätzlich nicht und müssen hinter dem Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs zurücktreten. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Berufskraftfahrer, deren berufliche Abhängigkeit von der Fahrerlaubnis besonders ausgeprägt ist (vgl. OVG Niedersachsen, 01.04.2009 - Az: 12 LA 130/08; OVG Niedersachsen, 21.01.2000 - Az: 12 M 231/00; OVG Niedersachsen, 19.02.1997 - Az: 12 L 216/97; OVG Niedersachsen, 01.10.1996 - Az: 12 M 5477/96).


VG Oldenburg, 29.03.2019 - Az: 7 B 820/19


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Business Vogue 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.269 Bewertungen)

Umgehende Bearbeitung nach Zahlung, sogar an einem Samstag! Ausführliche, differenzierte und hilfreiche Analyse der Rechtslage. Da, wo ...
Verifizierter Mandant
Meine Fragen wurden alle beantwortet und ich bin sehr zufrieden. Vielen Dank dafür.
Verifizierter Mandant