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Widerruf der Aufenthaltserlaubnis: Wenn der Pass fehlt, hilft auch B1-Zertifikat nicht

Ausländerrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Der Widerruf einer Aufenthaltserlaubnis nach Erlöschen des subsidiären Schutzstatus ist ermessensfehlerfrei, wenn eine schützenswerte familiäre Beziehung zu einem im Bundesgebiet lebenden Kind nicht (mehr) besteht und zielstaatsbezogene Gesundheitsgefahren bereits Gegenstand des asylrechtlichen Widerrufsverfahrens waren. Die Erfüllung der Sprach- und Integrationsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 AufenthG führt nicht zu einem Anspruch auf Niederlassungserlaubnis, wenn die Passpflicht nicht erfüllt ist und kein atypischer Ausnahmefall vorliegt.

Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt im Berufungszulassungsverfahren

Für die Beurteilung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag maßgeblich (vgl. BVerwG, 11.11.2002 - Az: 7 AV 3.02). Änderungen der Sach- und Rechtslage bis zu diesem Zeitpunkt sind zu berücksichtigen, sofern dies zugleich dem materiellrechtlich maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Verwaltungsentscheidung entspricht - etwa bei einem Widerruf einer Aufenthaltserlaubnis (vgl. BVerwG, 13.04.2010 - Az: 1 C 10.09).

Wann ist der Widerruf einer Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig?

Der Widerruf einer Aufenthaltserlaubnis nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG setzt voraus, dass der zugrundeliegende Schutzstatus - hier ein zuerkannter subsidiärer Schutz - durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bestandskräftig widerrufen wurde. Vorliegend war der subsidiäre Schutzstatus durch Bescheid des Bundesamtes widerrufen und die hiergegen gerichtete Klage rechtskräftig abgewiesen worden (vgl. VG Regensburg, 10.05.2024 - Az: RN 13 K 21.30906). Der Widerruf der Aufenthaltserlaubnis steht im Ermessen der Ausländerbehörde. Dieses Ermessen ist fehlerhaft ausgeübt, wenn schützenswerte Bleibeinteressen - etwa familiäre Bindungen nach Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK oder gesundheitliche Belange - nicht hinreichend gewürdigt wurden.

Familiäre Bindung als Ermessensgesichtspunkt

Eine schützenswerte familiäre Beziehung im Sinne des Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK setzt voraus, dass tatsächlich eine gelebte oder zumindest konkret zu erwartende Beziehung zwischen den Familienmitgliedern besteht. Fehlt es - wie im vorliegend zu entscheidenden Fall - an einem gegenwärtigen Kontakt zwischen einem nicht sorgeberechtigten Elternteil und seinem minderjährigen Kind und ist auch eine künftige Kontaktaufnahme ungewiss, fehlt es an einer schützenswerten familiären Beziehung, die dem Widerruf entgegenstehen könnte. Auch der Umstand, dass eine Aufenthaltsbeendigung künftige Unterhaltsleistungen erschweren könnte, begründet für sich genommen keinen Ermessensfehler, wenn nicht dargelegt wird, weshalb Unterhaltszahlungen nicht auch aus dem Ausland möglich sein sollten. Handelt es sich bei den geleisteten Zahlungen zudem lediglich um einen Kostenbeitrag zu einer Jugendhilfemaßnahme, deren Fortbestand hiervon nicht abhängt, wird die Schutzwürdigkeit dieses Bleibeinteresses weiter relativiert.


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VGH Bayern, 12.06.2026 - Az: 19 ZB 25.1182


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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