Fordert ein Ehepartner ein Exposé an, ohne unmissverständlich klarzustellen, dass ausschließlich der andere Ehepartner als Käufer auftreten soll, kann hierdurch konkludent ein Maklervertrag mit dem anfragenden Ehepartner zustande kommen.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Ehepartner bei einem Makler ein Exposé für ein Hausgrundstück angefordert und entgegengenommen. Der später beurkundete Kaufvertrag wurde jedoch ausschließlich mit dem anderen Ehepartner geschlossen. Der Makler forderte die Provision von beiden Eheleuten, woraufhin diese die Zahlung verweigerten.
Ein Maklervertrag im Sinne des § 652 Abs. 1 BGB muss nicht ausdrücklich geschlossen werden. Er kann auch konkludent zustande kommen, etwa wenn eine Person auf ihre Anfrage hin ein Exposé mit einem eindeutigen Provisionsverlangen entgegennimmt, ohne zu erkennen zu geben, dass sie lediglich als Bote für einen Dritten handelt. Entscheidend ist insoweit das nach außen erkennbare Verhalten des Anfragenden gegenüber dem Makler beziehungsweise dessen Mitarbeitern.
Im zu entscheidenden Fall hatte der anfragende Ehepartner nach eigenen Angaben deutlich gemacht, dass er lediglich als Sprachrohr für den anderen Ehepartner auftrete und nur dieser als Käufer in Betracht komme. Dieser Vortrag konnte im Rahmen der Beweisaufnahme jedoch nicht bestätigt werden. Die vom Makler benannte Zeugin gab an, dass der Anfragende durchgehend in der Ich-Form gesprochen und zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt habe, dass allein sein Ehepartner am Erwerb interessiert sei. Da die Zeugin einen glaubwürdigen Eindruck hinterließ und keine Verbindung mehr zum Makler bestand, wurde ihrer Aussage gefolgt. Auf dieser tatsächlichen Grundlage wurde von einem konkludenten Vertragsschluss mit dem anfragenden Ehepartner ausgegangen.
Kommt ein Maklervertrag auch durch schlüssiges Verhalten zustande?
Gegenstand des Verfahrens war die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Makler eine Provision auch von einer Person verlangen kann, die selbst nicht Vertragspartei des später abgeschlossenen Kaufvertrages geworden ist.Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Ehepartner bei einem Makler ein Exposé für ein Hausgrundstück angefordert und entgegengenommen. Der später beurkundete Kaufvertrag wurde jedoch ausschließlich mit dem anderen Ehepartner geschlossen. Der Makler forderte die Provision von beiden Eheleuten, woraufhin diese die Zahlung verweigerten.
Ein Maklervertrag im Sinne des § 652 Abs. 1 BGB muss nicht ausdrücklich geschlossen werden. Er kann auch konkludent zustande kommen, etwa wenn eine Person auf ihre Anfrage hin ein Exposé mit einem eindeutigen Provisionsverlangen entgegennimmt, ohne zu erkennen zu geben, dass sie lediglich als Bote für einen Dritten handelt. Entscheidend ist insoweit das nach außen erkennbare Verhalten des Anfragenden gegenüber dem Makler beziehungsweise dessen Mitarbeitern.
Im zu entscheidenden Fall hatte der anfragende Ehepartner nach eigenen Angaben deutlich gemacht, dass er lediglich als Sprachrohr für den anderen Ehepartner auftrete und nur dieser als Käufer in Betracht komme. Dieser Vortrag konnte im Rahmen der Beweisaufnahme jedoch nicht bestätigt werden. Die vom Makler benannte Zeugin gab an, dass der Anfragende durchgehend in der Ich-Form gesprochen und zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt habe, dass allein sein Ehepartner am Erwerb interessiert sei. Da die Zeugin einen glaubwürdigen Eindruck hinterließ und keine Verbindung mehr zum Makler bestand, wurde ihrer Aussage gefolgt. Auf dieser tatsächlichen Grundlage wurde von einem konkludenten Vertragsschluss mit dem anfragenden Ehepartner ausgegangen.
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LG Tübingen, 12.01.2017 - Az: 7 O 156/16
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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