Ein Makler kann einen Anspruch auf Maklerprovision auch gegen den Ehemann haben, wenn nur die Ehefrau den Kaufvertrag abgeschlossen hat.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Ehemann erhielt vom Makler das Exposé für das fragliche Objekt, erwähnte jedoch nach eigenen Angaben auch, dass er nur als Bote für seine Frau auftrete, die das Objekt alleine kaufen wolle. Diese kaufte das Objekt dann später auch tatsächlich. Als der Makler die Provision von den Eheleuten forderte, verweigerten diese eine Zahlung. Denn mit der Käuferin habe der Makler gar keinen Maklervertrag abgeschlossen.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Ehemann erhielt vom Makler das Exposé für das fragliche Objekt, erwähnte jedoch nach eigenen Angaben auch, dass er nur als Bote für seine Frau auftrete, die das Objekt alleine kaufen wolle. Diese kaufte das Objekt dann später auch tatsächlich. Als der Makler die Provision von den Eheleuten forderte, verweigerten diese eine Zahlung. Denn mit der Käuferin habe der Makler gar keinen Maklervertrag abgeschlossen.
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LG Tübingen, 12.01.2017 - Az: 7 O 156/16
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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