Ein in der Türkei geschlossener Kaufvertrag über Teppiche kann u.U. nach deutschem Recht widerrufen werden.
Dies ist dann der Fall, wenn die Verkaufsveranstaltung Teil der in Deutschland gebuchten
Pauschalreise war und enge Verflechtungen oder gar Gewinnabsprachen zwischen Händler und
Reiseveranstalter bestehen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klägerin hat mit Erfolg ihre auf Abschluss des Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung widerrufen, da ihr ein Widerrufsrecht gem. §§ 312 Abs. 1, Satz 1, Nr. 2; 355 Abs. 1, Satz 1 i. V. m. Abs. 3 BGB zusteht.
Die Klägerin hat nämlich als Verbraucher i. S. des § 13 BGB anlässlich einer Freizeitveranstaltung eine auf den Abschluss des Kaufvertrags mit der Beklagten als Unternehmer i. S. des § 14 BGB gerichtete Willenserklärung abgegeben.
Als besonders situationsbedingte Voraussetzung des Vertragsschlusses liegt eine Freizeitveranstaltung i. S. des § 312 Abs. 1, Satz 1 Nr. 2 vor. Bei der Beurteilung, ob eine Freizeitveranstaltung vorliegt, ist die Einzelveranstaltung und nicht die Gesamtreise maßgeblich.
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