Das gewerbsmäßige Handeltreiben des Klägers mit Betäubungsmitteln ist geeignet, ohne ausländerrechtliche Reaktion mit vergleichbaren Delikten von anderen Ausländerinnen und Ausländern nachgeahmt zu werden. Ob beim Kläger selbst zum Entscheidungszeitpunkt (noch) eine konkrete Wiederholungsgefahr vorliegt, ist weder für die Beurteilung des Bestands noch die der Aktualität des generalpräventiven Ausweisungsinteresses von Belang. Denn dabei ist nicht das (zu erwartende) Verhalten des Klägers selbst maßgeblich, sondern allein dessen Aufenthalt im Bundesgebiet und die davon ausgehende, auf andere Ausländerinnen und Ausländer verhaltenslenkende Wirkung.
VG München, 20.04.2023 - Az: M 27 K 21.4795
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Hont Péter Hetényi
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