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Ausländerrechtliche Ausweisung bei gewerbsmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln

Ausländerrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Das gewerbsmäßige Handeltreiben des Klägers mit Betäubungsmitteln ist geeignet, ohne ausländerrechtliche Reaktion mit vergleichbaren Delikten von anderen Ausländerinnen und Ausländern nachgeahmt zu werden. Ob beim Kläger selbst zum Entscheidungszeitpunkt (noch) eine konkrete Wiederholungsgefahr vorliegt, ist weder für die Beurteilung des Bestands noch die der Aktualität des generalpräventiven Ausweisungsinteresses von Belang. Denn dabei ist nicht das (zu erwartende) Verhalten des Klägers selbst maßgeblich, sondern allein dessen Aufenthalt im Bundesgebiet und die davon ausgehende, auf andere Ausländerinnen und Ausländer verhaltenslenkende Wirkung.


VG München, 20.04.2023 - Az: M 27 K 21.4795


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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