Ausländerrechtliche Ausweisung bei gewerbsmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln
Ausländerrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Das gewerbsmäßige Handeltreiben des Klägers mit Betäubungsmitteln ist geeignet, ohne ausländerrechtliche Reaktion mit vergleichbaren Delikten von anderen Ausländerinnen und Ausländern nachgeahmt zu werden. Ob beim Kläger selbst zum Entscheidungszeitpunkt (noch) eine konkrete Wiederholungsgefahr vorliegt, ist weder für die Beurteilung des Bestands noch die der Aktualität des generalpräventiven Ausweisungsinteresses von Belang. Denn dabei ist nicht das (zu erwartende) Verhalten des Klägers selbst maßgeblich, sondern allein dessen Aufenthalt im Bundesgebiet und die davon ausgehende, auf andere Ausländerinnen und Ausländer verhaltenslenkende Wirkung.
VG München, 20.04.2023 - Az: M 27 K 21.4795
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus DIE ZEIT
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.246 Bewertungen)
Meine Frage wurde schnell und fachkundig beantwortet. Ich bin sehr zufrieden.
Verifizierter Mandant
Bewertung für den Herrn Rechtsanwalt Dr. Voss
Herr Voss ist ein sehr bemühter Anwalt, der auch mit einer fast 82 jährigen Frau umgehen kann. ...