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Anwohner haben keinen Anspruch auf einen Parkplatz

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Anwohner haben keinen Anspruch auf die Beibehaltung von Parkmöglichkeiten im öffentlichen Straßenraum, auch wenn diese über Jahrzehnte bestanden. Eine Straßenverkehrsbehörde darf eine Erlaubnis zum Gehwegparken aufheben und ein Haltverbot anordnen, wenn die verbleibende Gehwegbreite den ungehinderten Begegnungsverkehr - insbesondere für mobilitätseingeschränkte Personen und Kinder - nicht mehr gewährleistet. Hierfür kann sie sich auf technische Regelwerke wie die RASt 06 und die EFA 2002 stützen.

Auf welcher Rechtsgrundlage kann eine Parkerlaubnis aufgehoben werden?

Gegenstand des Verfahrens war die Klage eines Anwohners gegen eine straßenverkehrsbehördliche Anordnung, mit der eine seit 1966 bestehende Erlaubnis zum halbhohen Gehwegparken aufgehoben und stattdessen ein Haltverbot für eine Straßenseite angeordnet wurde. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite wurde das Parken am Fahrbahnrand zugelassen. Dies betraf konkret eine innerstädtische Wohnstraße, deren Gehwege durch das bisherige Gehwegparken auf eine Restbreite von 1,10 m bis 1,20 m reduziert waren.

Für die Aufhebung einer verkehrsrechtlichen Anordnung, mit der das Parken auf Gehwegen erlaubt wird, sind nicht die allgemeinen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten aus §§ 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) heranzuziehen. Verkehrszeichen und verkehrsrechtliche Anordnungen richten sich als Allgemeinverfügungen an eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmern und dienen der Verkehrsregelung im Allgemeininteresse. Eine Anwendung der individualschützenden Grundsätze über Rücknahme und Widerruf würde ein rasches Reagieren der Straßenverkehrsbehörden auf veränderte Verkehrsverhältnisse erschweren. Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Aufhebung ist daher § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 9 Satz 1 Straßenverkehrsordnung (StVO). Danach ist die Straßenverkehrsbehörde berechtigt, eine bestehende Anordnung aufzuheben, wenn ihr Fortbestand nicht mehr zwingend erforderlich für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs ist.

Besteht ein Anspruch auf Erhalt von Parkmöglichkeiten?

Ein Anspruch von Anwohnern gegenüber der Straßenverkehrsbehörde auf Schaffung oder Erhaltung von Parkmöglichkeiten im öffentlichen Straßenraum besteht nicht. Ein solcher Anspruch lässt sich insbesondere nicht aus dem Anliegergebrauch herleiten. Kraftfahrzeuge sind private Gegenstände, deren Unterbringung bei Nichtbenutzung in der Verantwortung des jeweiligen Eigentümers liegt. Auch ein über Jahrzehnte bestehender tatsächlicher Zustand begründet keine schutzwürdige Rechtsposition, da es sich bei der Erlaubnis zum Gehwegparken um einen Dauerverwaltungsakt handelt, dessen Voraussetzungen die Behörde fortlaufend zu überprüfen hat.

Wann ist die Ordnung des Verkehrs durch Gehwegparken gefährdet?

Die Ordnung des Verkehrs ist nicht erst bei einer unmittelbaren Gefahrenlage, sondern bereits dann gefährdet, wenn die Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs erheblich gestört wird. Da das Parken auf Gehwegen nach der StVO grundsätzlich untersagt ist und einer gesonderten Zulassung bedarf, sind an die Erlaubnis zum Gehwegparken strenge Maßstäbe anzulegen. Nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften zur StVO darf das Gehwegparken nur zugelassen werden, wenn für den ungehinderten Verkehr von Fußgängern - auch mit Kinderwagen oder im Rollstuhl - im Begegnungsverkehr ausreichend Platz verbleibt. Ist dies nicht gewährleistet, kann die Straßenverkehrsbehörde bei ihrer Entscheidung den Interessen mobilitätseingeschränkter Personen sowie von Kindern, die nach § 2 Abs. 5 Satz 1 StVO bis zu einem bestimmten Alter den Gehweg mit dem Fahrrad nutzen müssen, besonderes Gewicht beimessen.

Existiert eine Mindestbreite für Gehwege?

Weder die StVO noch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) legen eine feste Mindestbreite fest, die Fußgängern bei bestehendem Gehwegparken zur Verfügung stehen muss. Zur Ermittlung des im Einzelfall erforderlichen Platzbedarfs unterschiedlicher Verkehrsteilnehmer darf die Straßenverkehrsbehörde jedoch auf anerkannte technische Regelwerke zurückgreifen, namentlich die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) sowie die Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen (EFA 2002). Diese Regelwerke binden die Behörden zwar nicht unmittelbar, konkretisieren aber sachverständig anerkannte Grundsätze des Straßenbaus und dürfen der Ermessensausübung zugrunde gelegt werden. Eine hinter den dortigen Regelmaßen zurückbleibende Gestaltung muss die Erfordernisse der Verkehrssicherheit gleichwohl nachvollziehbar wahren. Vorschriften des Bauordnungsrechts zur Mindestbreite privater Zuwegungen sind auf die Bemessung öffentlicher Gehwege nicht übertragbar, da beide Regelungsbereiche unterschiedlichen Zwecken dienen und für den öffentlichen Straßenverkehr regelmäßig ein höheres Verkehrsaufkommen sowie eine behördliche Verkehrssicherungspflicht zu berücksichtigen sind.

Wann liegt eine Ermessensreduktion auf null vor?

Eine Reduzierung des behördlichen Ermessens auf null setzt voraus, dass sämtliche denkbaren Handlungsalternativen nur unter pflichtwidriger Vernachlässigung eines eindeutig vorrangigen Gesichtspunkts gewählt werden könnten und damit ihrerseits ermessensfehlerhaft wären. Kommen als milderes Mittel etwa ein wechselseitiges Parken am Fahrbahnrand, die Beibehaltung des halbhohen Parkens auf einer Straßenseite bei gleichzeitigem Parken am Fahrbahnrand auf der anderen Seite oder die Einrichtung schmalerer Parkstreifen in Betracht, sind diese Alternativen ermessensfehlerhaft, wenn sie entweder gegen das Verbot des Parkens an engen Straßenstellen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO verstoßen, die für Rettungsfahrzeuge erforderliche Mindestfahrbahnbreite unterschreiten oder die Durchquerbarkeit des Gehwegs für mobilitätseingeschränkte Personen und Kinder nicht sicherstellen. Verbleibt der Behörde in einem solchen Fall keine ermessensfehlerfreie Handlungsalternative außer der vollständigen Aufhebung der Parkerlaubnis, ist die Annahme einer Ermessensreduktion auf null nicht zu beanstanden.


VG Hannover, 23.09.2025 - Az: 7 A 5302/23

ECLI:DE:VGHANNO:2025:0923.7A5302.23.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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