Ein absolutes oder eingeschränktes Halteverbot ohne Zusatzzeichen bezieht sich nur auf die für den fließenden Verkehr bestimmte Fahrbahn, die durch die mit ihnen angeordneten Halteverbote von Behinderungen durch haltende und parkende Fahrzeuge freigehalten werden soll.
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KG, 31.10.2011 - Az: 3 WS B 500/11
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