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Fahreignung und das Methadon-Programm

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Einem vormals Heroinabhängigen, der mit Methadon subsituiert wird, kann unter besonderen Umständen eine Fahreignung bestätigt werden. Dies erfordert u.a. eine Methadonsubstitution sowie der Verzicht auf die Einnahme anderer Betäubungsmittel und Alkohol seit über einem Jahr, regelmäßige, therapiebegleitende Kontrollen, eine überprüfbar eigenverantwortliche Lebensführung, Befolgung der Erkenntnisse aus der Therapie und das Vorliegen einer intakten Gesamtpersönlichkeit.

Hierzu führte das Gericht u.a. aus:

Im vorliegenden Fall konnte ohne fachgutachterliche Feststellungen weder vom Regelfall der Fahrungeeignetheit noch vom Ausnahmefall der Fahreignung gesichert ausgegangen werden. Dabei dürfte weder die Höhe der regelmäßigen, ärztlich veranlassten Methadoneinnahme noch die bisher erreichte Dauer der Substitutionsbehandlung für sich genommen den Ausnahmefall der Fahrgeeignetheit ausschließen; zumindest fehlen dem Senat greifbare Anhaltspunkte für einen solchen Ausschluss. Dass die Höhe der Methadondosis - und in deren Gefolge ein hoher Methadon-spiegel etwa im Blut des Betroffenen - kein sicheres Ausschlusskriterium darstellt, folgt etwa aus den Ausführungen Tretters, a. a. O.,  wonach sich eine Dosierung von 30 mg Methadon "zum Start" als sinnvoll herausgestellt habe. Weiter heißt es dort, die Zeit, bis der eine - häufig deutlich höher liegende - stabile Dosierung erreicht sei, stelle eine für die Patienten kritische Phase mit erheblichen Risiken dar, während derer sie auf keinen Fall Auto fahren dürften. Daraus kann vermutlich im Umkehrschluss gefolgert werden, dass nach dem Erreichen einer stabilen, gegebenenfalls deutlich höheren Dauermedikation die Fahreignung wiedererlangt werden kann, wenn auch die sonstigen Kriterien hierfür erfüllt werden. Dem Senat fehlen weiter sachkundige Kenntnisse dazu, dass die (ausnahmsweise) positive Bewertung der Fahreignung bei Substitution von der schon zurückgelegten Dauer dieser Behandlung bzw. allgemein davon abhängt, ob mit der Behandlung in absehbarer Zeit - oder überhaupt - eine Substanzfreiheit erreicht werden kann. Für eine (ausnahmsweise) positive Einschätzung der Fahreignung des Antragstellers lässt sich anführen, dass es bislang keinen Anhaltspunkt für einen Beikonsum anderer Rauschmittel gibt - unangekündigte Kontrollen auf einen solchen Beikonsum gehören zu dem vorgegebenen Therapiekonzept und können mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auch vorliegend unterstellt werden - und dass nach den glaubhaften Einlassungen des Antragstellers einiges für eine soziale bzw. familiäre Integration spricht.


OVG Nordrhein-Westfalen, 01.04.2014 - Az: 16 B 166/14

Theresia DonathHont Péter HetényiPatrizia Klein

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