Der Nachweis von Amphetamin im Blut eines Fahrerlaubnisinhabers führt zwingend zur
Entziehung der Fahrerlaubnis - unabhängig von der Konzentration und unabhängig davon, ob der analytische Grenzwert des
§ 24a Abs. 2 StVG erreicht wurde. Wer behauptet, die Droge unbewusst konsumiert zu haben, muss diesen Ausnahmetatbestand durch einen detaillierten, nachprüfbaren und in sich schlüssigen Sachverhalt glaubhaft machen; bloßes Bestreiten genügt nicht.
Der Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes - mit Ausnahme von Cannabis - schließt die Fahreignung nach
Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV aus. Liegt ein entsprechender Nachweis vor, ist die Fahrerlaubnisbehörde nach
§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m.
§ 46 Abs. 1 Satz 1 FeV zur Entziehung der Fahrerlaubnis verpflichtet; ein Ermessen steht ihr nicht zu (vgl. VGH Bayern, 11.08.2025 - Az:
11 CS 25.906). Die Entziehung ist bereits dann gerechtfertigt, wenn der Konsum einmalig nachgewiesen wurde oder der Fahrerlaubnisinhaber ihn eingeräumt hat. Auf die Häufigkeit des Konsums, das Vorliegen von Ausfallerscheinungen oder eine Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand kommt es nicht an.
Fahrerlaubnisrechtlich ohne Bedeutung ist, ob die im Blut nachgewiesene Betäubungsmittelkonzentration den analytischen Grenzwert des § 24a Abs. 2 StVG erreicht. Dieser Grenzwert - für Amphetamin 25 ng/ml - ist ausschließlich für die Frage relevant, ob eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG vorliegt (vgl. VGH Bayern, 07.12.2021 - Az:
11 CS 21.1896; OVG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2025 - Az: 16 B 714/24). Im Fahreignungsrecht kommt es dagegen allein auf den Konsum als solchen an. Ein Messwert unterhalb dieses Grenzwerts schließt die fahrerlaubnisrechtliche Relevanz des Nachweises nicht aus und stellt den positiven Konsumsnachweis nicht in Frage.
Gemäß
§ 11 Abs. 7 FeV unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht. Ist der Konsum einer sogenannten harten Droge durch ein rechtsmedizinisches Gutachten belegt, bedarf es keiner vorherigen Begutachtungsanordnung; die Fahrerlaubnisbehörde kann und muss unmittelbar entziehen.
Grundsätzlich setzt die eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln einen willentlichen Konsum voraus. Da ein unbewusster Konsum nach allgemeiner Lebenserfahrung eine seltene Ausnahme darstellt, trifft denjenigen, der sich hierauf beruft, eine erhöhte Darlegungslast: Es muss ein detaillierter, in sich schlüssiger und nachprüfbarer Sachverhalt vorgetragen werden, der einen solchen Geschehensablauf ernsthaft möglich erscheinen lässt. Bloßes Bestreiten des bewussten Konsums genügt diesen Anforderungen nicht. Die Behörde oder das Gericht ist nicht verpflichtet, eine unsubstantiierte Einlassung zu „widerlegen“.
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