Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 405.044 Anfragen

Umtausch einer tschechischen in eine deutsche Fahrerlaubnis

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen gemäß Art. 2 Abs. 1 der RL 2006/126/EG gilt nicht, wenn entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vorliegen, nach denen das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde.

Der Fahrerlaubnisbehörde ist es nicht verwehrt,der Frage nachzugehen, ob der Kläger bei der Erteilung der tschechischen EU-Fahrerlaubnis tatsächlich seinen ordentlichen Wohnsitz in Tschechien hatte. Weiterhin dürfen neben dem Wohnsitzeintrag in dem tschechischen Führerschein auch sonstige Auskünfte der tschechischen Behörden verwertet werden.

Die Prüfung, ob Informationen über den Wohnsitz des Fahrerlaubnisinhabers zum Zeitpunkt der Erteilung des Führerscheins als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats.

Die Begründung eines Scheinwohnsitzes muss aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein.


VGH Bayern, 10.07.2020 - Az: 11 ZB 20.88

Rechtsberatung durch erfahrenen Anwalt

AnwaltOnline - bekannt aus Computerwoche

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Extrem schnell und zuverlässig. vielen Dank!
Verifizierter Mandant
Sehr schnelle und kompetente Antworten. Vielen Dank. Ich kann Sie nur empfehlen. Weiter so und viel Erfolg. Danke für Ihre Unterstützung und ...
Verifizierter Mandant