Der Bundesgerichtshof hält an seiner früheren Rechtsprechung, wonach ein ausländisches kanonisches Scheidungsverbot stets mit dem deutschen ordre public vereinbar sei, nicht mehr fest. Ob die Anwendung eines solchen Verbots im Einzelfall gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstößt, ist nunmehr unter Berücksichtigung des gewandelten Verständnisses des ordre public und eines hinreichenden Inlandsbezugs zu prüfen. Zuvor ist jedoch stets zu klären, ob die betreffende Ehe nach dem maßgeblichen interreligiösen und kanonischen Recht überhaupt wirksam geschlossen wurde.
Vorliegend betraf dies die Ehe zweier syrischer Staatsangehöriger unterschiedlicher christlicher Konfessionen, die in Syrien kirchlich getraut worden waren und deren Scheidungsantrag von den Vorinstanzen mit Verweis auf ein kanonisches Scheidungsverbot abgewiesen worden war.
Die Voraussetzungen der Eheschließung unterliegen gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB dem Heimatrecht der Ehegatten. Verweist dieses Heimatrecht - wie im syrischen Recht der Fall - seinerseits auf interreligiös oder interkonfessionell begrenzt geltende Teilrechtsordnungen, ist diese Weiterverweisung von den deutschen Gerichten gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 EGBGB zu beachten. Gehören die Ehegatten unterschiedlichen christlichen Konfessionen an, kann sich je nach vertretener Rechtsauffassung entweder das Recht der Kirche des Ehemannes oder das Recht der Kirche, in der die Trauung stattfand, als maßgeblich erweisen. Bei einer Eheschließung zwischen einem katholischen und einem orthodoxen Christen ist zudem regelmäßig neben dem katholischen Ostkirchenrecht (Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, CCEO) auch das Eherecht der jeweiligen nichtkatholischen Kirche zu beachten, sofern diese über ein eigenes Eherecht verfügt.
Der Begriff des ordre public ist hierbei nicht statisch, sondern als Substrat der geltenden Rechtsordnung dem Wandel der elementaren Wertvorstellungen der inländischen und zunehmend auch der europäischen Rechtsgemeinschaft unterworfen. Eine frühere Rechtsprechung, wonach ausländische Bestimmungen, die auf der Vorstellung der Unauflöslichkeit des Ehebandes beruhen, generell mit dem deutschen ordre public vereinbar seien, ist vor diesem Hintergrund nicht mehr aufrechtzuerhalten. Diese Rechtsprechung erging vor Inkrafttreten des ersten Eherechtsreformgesetzes vom 14. Juni 1976, also zu einer Zeit, als auch nach deutschem Recht eine Scheidung grundsätzlich nur aus Verschulden eines oder beider Ehepartner möglich war, und noch vor der stärkeren Betonung der Grundrechtsrelevanz im Kollisionsrecht.
Das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet die Institution der Ehe nicht abstrakt, sondern in der Ausgestaltung, wie sie den herrschenden, gesetzlich zum Ausdruck gelangten Anschauungen entspricht. Hierzu gehört auch, dass Ehegatten unter den gesetzlich normierten Voraussetzungen geschieden werden können und dadurch ihre Eheschließungsfreiheit wiedererlangen. Ein Ausschluss der Scheidbarkeit ist nach deutschem Recht auch vertraglich nicht zulässig. Vor diesem Hintergrund kann eine Unvereinbarkeit mit der durch Art. 6 GG garantierten Eheschließungsfreiheit in Betracht kommen, wenn ausländisches Recht Ehegatten an einer unheilbar zerrütteten Ehe lebenslänglich festhält.
Bei der Prüfung des Einzelfalls kann auch von Bedeutung sein, ob und inwieweit die betroffenen Ehegatten durch das fortbestehende Eheband in ihrer weiteren Lebensgestaltung, etwa hinsichtlich eines erneuten Kinderwunsches oder der Möglichkeit, in einer durch das Institut der Ehe gefestigten Familie zu leben, eingeschränkt werden.
Wie bestimmt sich das anwendbare Recht bei religiös gebundenen Auslandsehen?
Bei international geschlossenen Ehen zwischen Angehörigen unterschiedlicher christlicher Konfessionen stellt sich die Frage, welches Recht auf die Wirksamkeit der Eheschließung sowie auf eine spätere Scheidung Anwendung findet. Verweist das Kollisionsrecht des Heimatstaates auf religiöses Recht, kann sich hieraus ein Scheidungsverbot ergeben, das mit dem deutschen Rechtsverständnis in Konflikt geraten kann.Vorliegend betraf dies die Ehe zweier syrischer Staatsangehöriger unterschiedlicher christlicher Konfessionen, die in Syrien kirchlich getraut worden waren und deren Scheidungsantrag von den Vorinstanzen mit Verweis auf ein kanonisches Scheidungsverbot abgewiesen worden war.
Die Voraussetzungen der Eheschließung unterliegen gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB dem Heimatrecht der Ehegatten. Verweist dieses Heimatrecht - wie im syrischen Recht der Fall - seinerseits auf interreligiös oder interkonfessionell begrenzt geltende Teilrechtsordnungen, ist diese Weiterverweisung von den deutschen Gerichten gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 EGBGB zu beachten. Gehören die Ehegatten unterschiedlichen christlichen Konfessionen an, kann sich je nach vertretener Rechtsauffassung entweder das Recht der Kirche des Ehemannes oder das Recht der Kirche, in der die Trauung stattfand, als maßgeblich erweisen. Bei einer Eheschließung zwischen einem katholischen und einem orthodoxen Christen ist zudem regelmäßig neben dem katholischen Ostkirchenrecht (Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, CCEO) auch das Eherecht der jeweiligen nichtkatholischen Kirche zu beachten, sofern diese über ein eigenes Eherecht verfügt.
Welche Bedeutung hat die Wirksamkeit der Eheschließung für das Scheidungsverfahren?
Ob eine Ehe wirksam besteht, ist im Scheidungsverfahren von Amts wegen zu ermitteln. Einer nachträglich ausgestellten kirchlichen Heiratsurkunde kommt dabei nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einer inländischen Personenstandsurkunde, sodass die darin beurkundeten Tatsachen der freien Beweiswürdigung unterliegen. Ist nach dem anzuwendenden kanonischen Recht eine Wirksamkeitsvoraussetzung der Eheschließung nicht erfüllt - etwa weil die Trauung durch einen Priester einer Kirche erfolgte, der keiner der Ehegatten angehört, ohne dass die hierfür erforderlichen Voraussetzungen des interrituellen und interkonfessionellen Kirchenrechts gewahrt wurden - kann eine in Wirklichkeit nicht bestehende Ehe nicht geschieden werden; der Scheidungsantrag ist dann bereits aus diesem Grund abzuweisen.Wann ist deutsches Scheidungsrecht anzuwenden?
Erweist sich die Ehe als wirksam geschlossen, kommt die Anwendung deutschen Sachrechts insbesondere dann in Betracht, wenn ein Ehegatte im maßgeblichen Zeitpunkt den Flüchtlingsstatus im Sinne des Art. 12 der Genfer Flüchtlingskonvention innehatte. Bei einem Konventionsflüchtling wird zur Bestimmung des Personalstatuts an dessen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt angeknüpft; diese Anknüpfung geht derjenigen an die Staatsangehörigkeit gemäß Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB vor. Die Anerkennung als Asylberechtigter im verwaltungsrechtlichen Sinne ist hierfür nicht zwingend erforderlich; die Flüchtlingseigenschaft ist vom Zivilgericht in diesem Fall eigenständig zu prüfen. Hatte zumindest ein Ehegatte im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags Flüchtlingsstatus, ist dieser gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 2 EGBGB einem deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG gleichzustellen, was zur Anwendung deutschen Scheidungsrechts als subsidiär berufenem Sachrecht führt.Ist ein ausländisches kanonisches Scheidungsverbot mit dem deutschen ordre public vereinbar?
Scheidet die Anwendung deutschen Sachrechts mangels Flüchtlingseigenschaft aus und verweist das anzuwendende ausländische Kollisionsrecht auf ein kanonisches Scheidungsverbot, ist zu prüfen, ob dieses Verbot gemäß Art. 6 EGBGB wegen Unvereinbarkeit mit dem deutschen ordre public, insbesondere mit den Grundrechten, unanwendbar ist. Voraussetzung hierfür ist, dass die Unvereinbarkeit mit den Grundrechten in ihrer Auswirkung auf den konkreten Fall erheblich ist und der zu beurteilende Sachverhalt einen hinreichend engen Inlandsbezug aufweist.Der Begriff des ordre public ist hierbei nicht statisch, sondern als Substrat der geltenden Rechtsordnung dem Wandel der elementaren Wertvorstellungen der inländischen und zunehmend auch der europäischen Rechtsgemeinschaft unterworfen. Eine frühere Rechtsprechung, wonach ausländische Bestimmungen, die auf der Vorstellung der Unauflöslichkeit des Ehebandes beruhen, generell mit dem deutschen ordre public vereinbar seien, ist vor diesem Hintergrund nicht mehr aufrechtzuerhalten. Diese Rechtsprechung erging vor Inkrafttreten des ersten Eherechtsreformgesetzes vom 14. Juni 1976, also zu einer Zeit, als auch nach deutschem Recht eine Scheidung grundsätzlich nur aus Verschulden eines oder beider Ehepartner möglich war, und noch vor der stärkeren Betonung der Grundrechtsrelevanz im Kollisionsrecht.
Das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet die Institution der Ehe nicht abstrakt, sondern in der Ausgestaltung, wie sie den herrschenden, gesetzlich zum Ausdruck gelangten Anschauungen entspricht. Hierzu gehört auch, dass Ehegatten unter den gesetzlich normierten Voraussetzungen geschieden werden können und dadurch ihre Eheschließungsfreiheit wiedererlangen. Ein Ausschluss der Scheidbarkeit ist nach deutschem Recht auch vertraglich nicht zulässig. Vor diesem Hintergrund kann eine Unvereinbarkeit mit der durch Art. 6 GG garantierten Eheschließungsfreiheit in Betracht kommen, wenn ausländisches Recht Ehegatten an einer unheilbar zerrütteten Ehe lebenslänglich festhält.
Welche Bedeutung hat der Inlandsbezug?
Die Anerkennung des Geltungsanspruchs der Grundrechte bei der Anwendung ausländischen Rechts bedeutet keine generelle Zensur der fremden Rechtsordnung und keine unzulässige Ausweitung des Geltungsbereichs des Grundgesetzes gegenüber dem ausländischen Staat. Maßgeblich ist allein, ob eine innerstaatliche Rechtshandlung deutscher Staatsgewalt in Bezug auf einen konkreten Sachverhalt mit hinreichendem Inlandsbezug zu einer Grundrechtsverletzung führt. Ist dies der Fall und lässt sich dem maßgeblichen ausländischen Recht keine dem deutschen Rechtsverständnis entsprechende äquivalente Lösung entnehmen, ist deutsches Recht als Ersatzrecht anzuwenden.Bei der Prüfung des Einzelfalls kann auch von Bedeutung sein, ob und inwieweit die betroffenen Ehegatten durch das fortbestehende Eheband in ihrer weiteren Lebensgestaltung, etwa hinsichtlich eines erneuten Kinderwunsches oder der Möglichkeit, in einer durch das Institut der Ehe gefestigten Familie zu leben, eingeschränkt werden.
BGH, 11.10.2006 - Az: XII ZR 79/04
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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