Verwendet der aus der Ehewohnung gewichene Ehegatte den Verkaufserlös aus seinem Miteigentumsanteil zum Erwerb einer neuen Wohnung, tritt der Wohnvorteil der neuen Wohnung an die Stelle des sonst anzurechnenden Zinsvorteils aus dem Erlös. Beide Ehegatten müssen sich daher im Rahmen der nachehelichen Unterhaltsberechnung grundsätzlich einen Wohnvorteil anrechnen lassen - unabhängig davon, ob sie in der ehemaligen Ehewohnung verbleiben oder mit dem Erlös eine neue Immobilie erworben haben.
Für den Ehegatten, der seinen Miteigentumsanteil überträgt und aus der Wohnung gewichen ist, tritt der Zins aus dem erhaltenen Erlös als Surrogat an die Stelle der früheren Nutzungsvorteile. Der übernehmende Ehegatte hingegen behält grundsätzlich einen Wohnvorteil, nunmehr bezogen auf den Wert der gesamten Wohnung, gemindert um die unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Belastungen einschließlich der Kosten für den Erwerb des Miteigentumsanteils des anderen Ehegatten.
In der zugrunde liegenden Konstellation hatte der weichende Ehegatte den Erlös aus der Übertragung seines Miteigentumsanteils zur Finanzierung eines neuen Wohnhauses verwendet. Beide Ehegatten profitierten damit wirtschaftlich von dem Wert des früheren Familienheims - der eine durch den fortbestehenden Wohnvorteil der bisherigen Immobilie, der andere durch den Wohnvorteil der neu errichteten Immobilie. Eine vollständige Nichtberücksichtigung des Wohnvorteils bei beiden Ehegatten, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hatte, widerspricht diesem Grundsatz.
Das unterhaltsrelevante Einkommen des gewichenen und in eine neue Immobilie investierenden Ehegatten erhöht sich entsprechend um den ihm zuzurechnenden Wohnvorteil der neu errichteten Wohnung, abzüglich der nach der Rechtsprechung zu berücksichtigenden Kosten.
Wohnvorteil als unterhaltsrelevantes Einkommen
Im Rahmen der Berechnung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 2 BGB ist das unterhaltsrelevante Einkommen beider Ehegatten umfassend zu ermitteln. Hierzu zählt auch der Vorteil mietfreien Wohnens in einer im Eigentum stehenden Immobilie, der sogenannte Wohnvorteil. Dieser ist dem Einkommen des wohnenden Ehegatten grundsätzlich hinzuzurechnen, da er eine ersparte Mietaufwendung darstellt und damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht.Was passiert mit dem Wohnvorteil bei Veräußerung der Ehewohnung?
Wird die gemeinsame Ehewohnung im Zusammenhang mit der Scheidung veräußert, entfällt der Vorteil der mietfreien Nutzung für beide Ehegatten. An dessen Stelle tritt jedoch ein Surrogat: die Zinseinkünfte, die aus dem Verkaufserlös erzielt werden oder erzielt werden könnten. Dieser Grundsatz gilt nach der Rechtsprechung des BGH auch dann, wenn die Wohnung nicht an einen Dritten veräußert, sondern von einem Ehegatten auf den anderen übertragen wird (vgl. BGH, 05.03.2008 - Az: XII ZR 22/06).Für den Ehegatten, der seinen Miteigentumsanteil überträgt und aus der Wohnung gewichen ist, tritt der Zins aus dem erhaltenen Erlös als Surrogat an die Stelle der früheren Nutzungsvorteile. Der übernehmende Ehegatte hingegen behält grundsätzlich einen Wohnvorteil, nunmehr bezogen auf den Wert der gesamten Wohnung, gemindert um die unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Belastungen einschließlich der Kosten für den Erwerb des Miteigentumsanteils des anderen Ehegatten.
Wie wirkt sich die Reinvestition des Erlöses in eine neue Wohnung aus?
Setzt der gewichene Ehegatte den erhaltenen Erlös für den Erwerb einer neuen Wohnung ein, statt ihn zinsbringend anzulegen, tritt der Wohnvorteil der neu erworbenen Wohnung an die Stelle des sonst anzurechnenden Zinsvorteils (vgl. BGH, 01.10.2008 - Az: XII ZR 62/07). Der gewichene Ehegatte muss sich damit nicht anders behandeln lassen als bei einer zinsbringenden Anlage des Erlöses: Anstelle des Zinsvorteils tritt der Wohnvorteil der neuen Immobilie.In der zugrunde liegenden Konstellation hatte der weichende Ehegatte den Erlös aus der Übertragung seines Miteigentumsanteils zur Finanzierung eines neuen Wohnhauses verwendet. Beide Ehegatten profitierten damit wirtschaftlich von dem Wert des früheren Familienheims - der eine durch den fortbestehenden Wohnvorteil der bisherigen Immobilie, der andere durch den Wohnvorteil der neu errichteten Immobilie. Eine vollständige Nichtberücksichtigung des Wohnvorteils bei beiden Ehegatten, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hatte, widerspricht diesem Grundsatz.
Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens
Das unterhaltsrelevante Einkommen des in der bisherigen Wohnung verbliebenen Ehegatten erhöht sich um den vollen Nutzungswert der Immobilie, abzüglich der Zinsaufwendungen aus einem zur Finanzierung aufgenommenen Darlehen sowie der Tilgungsaufwendungen, soweit diese als zusätzliche Altersvorsorge anzuerkennen sind (vgl. BGH, 05.03.2008 - Az: XII ZR 22/06).Das unterhaltsrelevante Einkommen des gewichenen und in eine neue Immobilie investierenden Ehegatten erhöht sich entsprechend um den ihm zuzurechnenden Wohnvorteil der neu errichteten Wohnung, abzüglich der nach der Rechtsprechung zu berücksichtigenden Kosten.
Verfahrensrechtliche Folge
Wird der Wohnvorteil bei der Einkommensberechnung eines oder beider Ehegatten zu Unrecht unberücksichtigt gelassen, liegt ein Rechtsfehler vor, der zur Aufhebung der Entscheidung führen kann. Fehlen tatrichterliche Feststellungen zu den beiderseits zu berücksichtigenden Wohnwerten, ist die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
BGH, 09.04.2014 - Az: XII ZB 721/12
Hinweis: Urteile geben die Rechtslage zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


