Wird ein Testamentswiderruf seinerseits widerrufen, lebt die ursprüngliche letztwillige Verfügung rückwirkend wieder auf, so als sei sie nie widerrufen worden (§ 2257 BGB). § 2077 BGB, wonach eine Verfügung zugunsten des Ehegatten mit Scheidung der Ehe grundsätzlich unwirksam wird, greift dabei nicht ein, wenn die ursprüngliche Einsetzung noch während einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erfolgte - auch dann nicht, wenn der Widerruf des Widerrufs erst während einer späteren Ehe erklärt wird.
Fehlen ausdrückliche Anhaltspunkte für einen abweichenden Willen des Erblassers, greift zugunsten der ursprünglichen Verfügung die gesetzliche Vermutung der §§ 2299 Abs. 1, 2257 BGB. Vorliegend war im späteren Erbvertrag lediglich bestimmt, dass die bisher einzeln errichteten Verfügungen von Todes wegen ihre Wirksamkeit behalten sollten, ohne das frühere Testament ausdrücklich zu benennen. Da sich aus den Gesamtumständen - insbesondere der notariellen Belehrung in einer zeitgleich geschlossenen Scheidungsfolgenvereinbarung, wonach der überlebende Ehegatte nur bei ausdrücklicher testamentarischer oder erbvertraglicher Verfügung Alleinerbe werde - kein eindeutig entgegenstehender Wille feststellen ließ, blieb es bei der gesetzlichen Vermutung zugunsten der Wirksamkeit der ursprünglichen Erbeinsetzung.
Dies gilt auch dann, wenn der Widerruf eines während einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft errichteten Widerrufstestaments erst während einer später eingegangenen Ehe erklärt wird. Da der Widerruf des Widerrufs die ursprüngliche letztwillige Verfügung rückwirkend auf ihren ursprünglichen Errichtungszeitpunkt wiederherstellt, bleibt für die Frage der Anwendbarkeit des § 2077 BGB der Zeitpunkt der Ersterrichtung und nicht der Zeitpunkt des zweiten Widerrufs maßgeblich. Spätere, während der Ehe geäußerte Motive des Erblassers können die Auslegung der früheren letztwilligen Verfügung nur beeinflussen, wenn sie den Schluss zulassen, dass sie bereits bei deren Errichtung vorlagen.
Wirksamkeit eines wiederauflebenden Testaments nach mehrfachem Widerruf
Wird ein Testament zunächst durch eine spätere letztwillige Verfügung widerrufen und dieser Widerruf seinerseits wieder widerrufen, stellt sich die Frage, ob und in welcher Form das ursprüngliche Testament wieder Wirkung entfaltet. Nach § 2254 BGB kann ein Testament durch ein neues Testament widerrufen werden; ebenso kann gemäß § 2299 BGB in einem Erbvertrag einseitig ein Testamentswiderruf erklärt werden. Hebt ein späterer Erbvertrag den früheren Erbvertrag insgesamt auf, erfasst dies gemäß § 2299 Abs. 2 S. 2 BGB grundsätzlich auch eine im aufgehobenen Erbvertrag enthaltene einseitige Verfügung wie einen Testamentswiderruf.Welche Wirkung hat der Widerruf eines Widerrufs?
Für die Rechtsfolge des Widerrufs eines Widerrufs verweist das Gesetz auf § 2257 BGB. Danach ist im Zweifel anzunehmen, dass die frühere Verfügung so wirksam sein soll, wie wenn sie nicht widerrufen worden wäre. Diese Vermutung gilt gemäß § 2299 Abs. 1 BGB auch für erbvertraglich vorgenommene einseitige Verfügungen. In der Sache bedeutet dies, dass der ursprüngliche Widerruf rückwirkend als nicht erfolgt zu behandeln ist; das frühere Testament gilt als nie unwirksam geworden. Diese Auslegung stützt sich auf die Gesetzgebungsgeschichte, wonach der Widerruf des Widerrufs mit den Wirkungen einer Anfechtung gleichgestellt werden sollte. Da die Anfechtung gemäß § 142 BGB auf den Zeitpunkt der angefochtenen Erklärung zurückwirkt, muss auch der Widerruf des Widerrufs rückwirkend - und nicht erst ab dem Zeitpunkt seiner Erklärung - Wirkung entfalten. Für die Auslegung des wiederauflebenden Testaments bleibt damit dessen ursprünglicher Errichtungszeitpunkt maßgeblich.Fehlen ausdrückliche Anhaltspunkte für einen abweichenden Willen des Erblassers, greift zugunsten der ursprünglichen Verfügung die gesetzliche Vermutung der §§ 2299 Abs. 1, 2257 BGB. Vorliegend war im späteren Erbvertrag lediglich bestimmt, dass die bisher einzeln errichteten Verfügungen von Todes wegen ihre Wirksamkeit behalten sollten, ohne das frühere Testament ausdrücklich zu benennen. Da sich aus den Gesamtumständen - insbesondere der notariellen Belehrung in einer zeitgleich geschlossenen Scheidungsfolgenvereinbarung, wonach der überlebende Ehegatte nur bei ausdrücklicher testamentarischer oder erbvertraglicher Verfügung Alleinerbe werde - kein eindeutig entgegenstehender Wille feststellen ließ, blieb es bei der gesetzlichen Vermutung zugunsten der Wirksamkeit der ursprünglichen Erbeinsetzung.
Ist § 2077 BGB auf eine während nichtehelicher Lebensgemeinschaft errichtete Verfügung anwendbar?
Nach § 2077 Abs. 1 BGB wird eine Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, im Regelfall unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst wird; § 2077 Abs. 2 BGB erweitert dies auf Verlöbnisse. Die Norm beruht auf der Annahme, dass ein Erblasser seinen Partner regelmäßig gerade wegen der durch die Eheschließung bewirkten familienrechtlichen Bindung bedenken will. Wurde die Verfügung dagegen zu einem Zeitpunkt errichtet, in dem die Partner weder verheiratet waren noch ein Verlöbnis bestand, fehlt es an dieser Motivation; § 2077 BGB ist auf Verfügungen zugunsten des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht anzuwenden (vgl. BGH, 10.07.2019 - Az: IV ZB 22/18). Da für die Auslegung letztwilliger Verfügungen der Errichtungszeitpunkt maßgeblich ist, ändert eine spätere Eheschließung der Partner hieran nichts.Dies gilt auch dann, wenn der Widerruf eines während einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft errichteten Widerrufstestaments erst während einer später eingegangenen Ehe erklärt wird. Da der Widerruf des Widerrufs die ursprüngliche letztwillige Verfügung rückwirkend auf ihren ursprünglichen Errichtungszeitpunkt wiederherstellt, bleibt für die Frage der Anwendbarkeit des § 2077 BGB der Zeitpunkt der Ersterrichtung und nicht der Zeitpunkt des zweiten Widerrufs maßgeblich. Spätere, während der Ehe geäußerte Motive des Erblassers können die Auslegung der früheren letztwilligen Verfügung nur beeinflussen, wenn sie den Schluss zulassen, dass sie bereits bei deren Errichtung vorlagen.
Voraussetzungen einer Anfechtung wegen Irrtums
Eine Anfechtung der letztwilligen Verfügung wegen Irrtums gemäß §§ 2078, 119 BGB setzt den Nachweis voraus, dass der Erblasser bei Vornahme der Verfügung einem Irrtum über deren Inhalt oder Bedeutung unterlag. Die Feststellungslast für einen solchen Irrtum trägt derjenige, der sich auf die Anfechtung beruft. Lässt sich anhand der Gesamtumstände nicht ausschließen, dass der Erblasser das Wiederaufleben der früheren Verfügung tatsächlich wollte, geht die Anfechtung mangels Nachweises eines Irrtums ins Leere. Eine Anfechtung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 2078 Abs. 2 BGB scheidet ebenfalls aus, wenn nicht feststeht, dass der Erblasser die Verfügung nur im Vertrauen auf den dauerhaften Fortbestand der Beziehung errichtet hat.
OLG Schleswig, 30.01.2023 - Az: 3 Wx 37/22
ECLI:DE:OLGSH:2023:0130.3WX37.22.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


