Wer gelegentlich
Cannabis konsumiert und dabei zusätzlich Alkohol zu sich nimmt (Mischkonsum), verliert die Fahreignung - unabhängig davon, ob ein fehlendes Trennungsvermögen gesondert nachgewiesen wird. Darüber hinaus belegt bereits ein THC-Wert von mindestens 1,0 ng/ml im Blutserum ein fehlendes Trennungsvermögen zwischen Cannabiskonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr.
Gemäß §§
3 Abs. 1 Satz 1 StVG,
46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist die
Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Der Behörde steht insoweit kein Ermessen zu. Die Fahreignung fehlt insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen. Dabei begründen nach
Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV ein regelmäßiger - nahezu täglicher - Cannabiskonsum sowie nach Ziffer 9.2.2 ein gelegentlicher Konsum unter bestimmten weiteren Voraussetzungen die Fahrungeeignetheit. Letztere liegt vor, wenn der gelegentliche Konsument den Konsum und das Fahren nicht trennen kann, zusätzlich Alkohol oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe gebraucht oder eine Störung der Persönlichkeit bzw. ein Kontrollverlust vorliegt.
Bereits ein von der Teilnahme am Straßenverkehr unabhängiger Mischkonsum von Cannabis und Alkohol lässt die Fahreignung nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV entfallen, ohne dass es auf das selbständige Merkmal des fehlenden Trennungsvermögens ankommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, 10.02.2006 - Az: 10 S 133/06; VG München, 20.01.2009 - Az: M 6a K 08.417; VG Stuttgart, 23.12.2005 - Az:
10 K 3224/05). Sachlicher Grund dieser Regelung ist die Gefahr, dass sich die gemeinsame Wirkung der eingenommenen Substanzen addiert und möglicherweise potenziert - mit Folgen bis zu einem teilweisen oder völligen Kontrollverlust. Ein vom Verordnungsgeber hinsichtlich des gelegentlichen Cannabiskonsums ansonsten für möglich gehaltenes Trennungsvermögen kann unter diesen Umständen nicht mehr als gewährleistet angesehen werden. Für die Annahme eines Mischkonsums genügt es, dass beide Substanzen - Cannabis und Alkohol - konsumiert wurden und deren Wirkstoffe gleichzeitig im Körper des Betroffenen wirksam waren. Ausreichend ist insoweit bereits der Konsum von wenigen Bier in Verbindung mit Cannabiskonsum, da selbst ein solcher Alkoholpegel nicht innerhalb kurzer Zeit vollständig abgebaut wird. Ob die Rechtsgrundsätze zum Mischkonsum aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten - insbesondere hinsichtlich des Ausmaßes der konsumierten Mengen bzw. der gleichzeitig im Körper befindlichen Wirkstoffmengen - zu modifizieren sind, ist in der Rechtsprechung bislang nicht abschließend geklärt.
Unabhängig vom Gesichtspunkt des Mischkonsums fehlt die Fahreignung nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV auch dann, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber gelegentlich Cannabis konsumiert und den Konsum dieses Betäubungsmittels sowie das Führen von Kraftfahrzeugen nicht trennen kann. Das fehlende Trennungsvermögen setzt dabei weder voraus, dass der Fahrer objektiv in einem drogenbedingt fahruntüchtigen Zustand war, noch ist es von Bedeutung, ob er sich subjektiv durch den Einfluss von Cannabis in seiner Fahreignung beeinträchtigt gefühlt hat. Die Verwaltungsrechtsprechung nimmt den Nachweis fehlenden Trennungsvermögens vielmehr schon dann an, wenn die bei der betreffenden Fahrt im Blut des Fahrers festgestellte THC-Konzentration einen bestimmten Grenzwert erreicht oder überschreitet.
Hinsichtlich des maßgeblichen Grenzwerts bestehen in der Verwaltungsrechtsprechung unterschiedliche Ansätze: Während der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Nachweis fehlenden Trennungsvermögens erst ab einer THC-Konzentration von 2,0 ng/ml im Blutserum annimmt (vgl. VGH Bayern, 25.01.2006 - Az:
11 CS 05.1711; VGH Bayern, 11.11.2004 - Az: 11 CS 04.2348), gehen das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht sowie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg davon aus, dass bereits bei einer THC-Konzentration von mindestens 1,0 ng/ml im Blutserum eine signifikante Beeinträchtigung der fahreignungsrelevanten Eigenschaften vorliegt und das fehlende Trennungsvermögen belegt ist (vgl. OVG Schleswig-Holstein, 17.02.2009 - Az: 4 LB 61/08; OVG Niedersachsen, 11.09.2008 - Az: 12 ME 227/08; VGH Baden-Württemberg, 13.12.2007 - Az: 10 S 1272/07; VGH Baden-Württemberg, 27.03.2006 - Az:
10 S 2519/05). Der VGH Baden-Württemberg hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, ein Fahrerlaubnisinhaber, bei dem in einer im Anschluss an eine Autofahrt entnommenen Blutprobe THC in einer Konzentration von mindestens 1,0 ng/ml festgestellt wird, habe nach bewusstem Konsum von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt, obwohl er nicht habe sicher sein können, dass THC in seinem Blut nicht mehr in relevantem Umfang vorhanden sei, und sich damit als charakterlich ungeeignet erwiesen. Auch in der strafgerichtlichen Rechtsprechung zu § 24a StGB hat sich entsprechend einer Empfehlung der sog. „Grenzwertkommission" der Wert von 1,0 ng/ml THC im Blutserum als maßgeblicher Grenzwert durchgesetzt (vgl. OLG Schleswig, 18.09.2006 - Az:
1 Ss OWi 119/06). Für den niedersächsischen Bereich sind die Straßenverkehrsbehörden gemäß Ziffer 2.3.1 des Erlasses vom 04.08.2008 (Az: 43-30013 0430) gehalten, bei einem Nachweis von mindestens 1,0 ng/ml THC bei der Fahrt von Fahrungeeignetheit auszugehen. Ein festgestellter Wert von genau 1,0 ng/ml THC genügt danach für den Nachweis fehlenden Trennungsvermögens; eine Differenzierung, wonach erst ein „über 1,0 ng/ml" liegender Wert ausreiche, ist nach der zitierten Rechtsprechung nicht geboten. Demgegenüber ist bei THC-Konzentrationen unter 1,0 ng/ml zu prüfen, ob es eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zum Nachweis bestehender Fahreignung bedarf.
Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehung regelmäßig das persönliche Interesse des Betroffenen an der vorläufigen Aussetzung, wenn die Entziehungsverfügung offensichtlich rechtmäßig ist. Das Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs sowie dem Schutz von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer geht dem Interesse des Fahrerlaubnisinhabers vor, einstweilen am Straßenverkehr teilnehmen zu können. Eine vorläufige Hinnahme des Fahrerlaubnisverlusts bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens ist dabei weniger einschneidend als die Inkaufnahme einer gesteigerten Gefährdung von Personen und Sachwerten durch einen möglicherweise fahrungeeigneten Kraftfahrzeugführer.