Die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zur Fahreignung setzt keine nachgewiesene
Trunkenheitsfahrt voraus; bereits Polizeimitteilungen, die auf eine Alkoholsuchtproblematik schließen lassen, können eine solche Anordnung rechtfertigen. Bei festgestellter Alkoholabhängigkeit steht die Fahrungeeignetheit nach
Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV ohne Weiteres fest - anders als beim Alkoholmissbrauch kommt es dabei nicht darauf an, ob der Betroffene Trinken und Fahren trennen kann.
Die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zur
Überprüfung der Fahreignung nach
§ 13 Satz 1 Nr. 2 FeV setzt nicht zwingend voraus, dass der Betroffene ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat. Ausreichend ist vielmehr, dass konkrete Umstände vorliegen, die auf eine Alkoholsuchtproblematik schließen lassen. Polizeimitteilungen, die eine solche Problematik über einen längeren Zeitraum dokumentieren, können für sich genommen eine tragfähige Grundlage für die Anordnung einer Begutachtung bilden. Entscheidend ist dabei nicht das Vorliegen einer Trunkenheitsfahrt, sondern das Vorhandensein hinreichend konkreter Anhaltspunkte für eine Fahreignungsbeeinträchtigung durch Alkohol.
Hinsichtlich der Rechtsfolgen ist zwischen der Alkoholabhängigkeit im Sinne von Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV und dem Alkoholmissbrauch im Sinne von Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV scharf zu unterscheiden. Im Falle der Alkoholabhängigkeit steht die Fahrungeeignetheit des Betroffenen ohne weiteres fest. Es bedarf insbesondere keiner gesonderten Prüfung, ob der Betroffene in der Lage ist, das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum hinreichend sicher zu trennen. Dieses Trennungsvermögen ist allein bei der Beurteilung von Alkoholmissbrauch (Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV) maßgeblich. Die rechtliche Differenzierung zwischen diesen beiden Kategorien ist für die Prüfung der Fahrungeeignetheit von erheblicher Bedeutung: Wer alkoholabhängig ist, ist ohne jede weitere Voraussetzung als fahrungeeignet anzusehen.
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