Wird gegen die
Entziehung einer Fahrerlaubnis vorläufiger Rechtsschutz beantragt, hat das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO eine eigenständige Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung und dem privaten Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung vorzunehmen. Maßgeblich ist dabei insbesondere die voraussichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts im Hauptsacheverfahren. Ergibt die summarische Prüfung, dass der Bescheid mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist, überwiegt in der Regel das private Aussetzungsinteresse.
Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist
§ 3 Abs. 1 StVG i.V.m.
§ 46 FeV. Bestehen Zweifel an der körperlichen oder geistigen Eignung, kann die Behörde nach
§ 11 Abs. 2 FeV ein
ärztliches Gutachten anordnen. Eine solche Anordnung muss jedoch auf konkreten Tatsachen beruhen, verhältnismäßig sein und den Anforderungen an die Bestimmtheit der Fragestellung entsprechen. Sie darf nicht auf bloßen Verdacht „ins Blaue hinein“ gestützt werden und erfordert regelmäßig, dass zuvor mildere Aufklärungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden.
Im entschiedenen Fall lagen zwar Hinweise auf mögliche psychische Erkrankungen vor, die Zweifel an der Fahreignung begründen konnten. Die Fahrerlaubnisbehörde hatte jedoch weder den Schweregrad noch die Aktualität dieser Erkrankung ausreichend ermittelt, obwohl seit dem zugrundeliegenden Hinweis fast ein Jahr vergangen war. Auch hätte sie die Betroffene deutlicher auf die möglichen Konsequenzen einer Nichtmitwirkung hinweisen und gegebenenfalls erneut zur Stellungnahme auffordern müssen. Da diese Vorermittlungen unterblieben waren, war die Gutachtensanordnung unverhältnismäßig und damit rechtswidrig.
Enthält die Anordnung zudem keine ausreichenden Ermessenserwägungen, kann aus der Nichtvorlage des Gutachtens nicht auf eine fehlende Fahreignung geschlossen werden. Zwar ist es möglich, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis in solchen Fällen aus anderen zwingenden Rechtsgründen Bestand haben kann, wenn die Nichteignung zum maßgeblichen Zeitpunkt zweifelsfrei feststeht. Im vorliegenden Fall war dies jedoch nicht hinreichend belegt, sodass die Interessenabwägung zugunsten der Betroffenen ausging und der Sofortvollzug auszusetzen war.