Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen.
Die Vorschrift erfordert eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung, worin das besondere öffentliche Interesse an einer ausnahmsweisen sofortigen Vollziehbarkeit besteht und weshalb das Interesse des Betroffenen, zunächst nicht von dem angefochtenen Verwaltungsakt betroffen zu werden, hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse zurücktreten muss.
Eine maßgebliche Funktion der Begründungspflicht besteht darin, den Betroffenen über die Gründe, die für die behördliche Entscheidung maßgeblich gewesen sind, zu unterrichten. Der Begründungspflicht ist daher genügt, wenn die Gründe für das öffentliche Vollzugsinteresse für den Betroffenen hinreichend erkennbar werden. Die Behörde kann sich dabei auch auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn die den Erlass des Verwaltungsaktes selbst rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen.
Dies ist bei der Fahrerlaubnisentziehung unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs regelmäßig der Fall.
Hierzu führte das Gericht für den konkreten Fall aus:
Die in der Verfügung vom 07.12.2010 gegebene Begründung ist nach diesen Maßstäben rechtlich nicht zu beanstanden. Die Behörde ist in der Begründung der Vollziehungsanordnung ersichtlich auf den konkreten Fall eingegangen. Sie hat ausdrücklich auf das zur Fahreignung des Antragstellers erstellte
Gutachten Bezug genommen und hat auf die infolge der festgestellten Ungeeignetheit bestehenden Gefährdungen für den Straßenverkehr hingewiesen. Im Übrigen ergibt sich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung im Bereich des Sicherheitsrechts gerade aus den Gesichtspunkten, die für den Erlass des Verwaltungsaktes selbst maßgebend gewesen sind.
Auch in materieller Hinsicht ist die Vollziehungsanordnung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung stellt sich die vorliegend angegriffene Fahrerlaubnisentziehung als offensichtlich rechtmäßig dar.
Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist vorliegend
§ 3 Abs. 1 StVG in Verbindung mit
§ 46 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen, welche die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen.
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