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Fahrerlaubnisentziehung nach Kokainkonsum rechtmäßig: keine Glaubhaftmachung unbewusster Einnahme

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Eine Fahrerlaubnis ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV zu entziehen, wenn sich der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies ist bei der Einnahme harter Drogen wie Kokain grundsätzlich bereits beim einmaligen Konsum der Fall. Der Nachweis einer Abhängigkeit oder fehlenden Trennungsvermögens ist hierfür nicht erforderlich.

Wird ein solcher Konsum durch toxikologische Befunde belegt, reicht die bloße Behauptung eines unbewussten Drogenkonsums, etwa durch unbemerktes Verabreichen in einem Getränk, nicht aus, um die gesetzliche Regelvermutung der Fahrungeeignetheit zu entkräften. Der Betroffene muss einen konkreten, nachvollziehbaren und glaubhaften Geschehensablauf schildern, aus dem sich ernsthaft ein unbewusster Konsum ergeben könnte. Andernfalls bleibt es bei der Fahrungeeignetheit, und die Fahrerlaubnis ist zwingend zu entziehen.

Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins ergibt sich in solchen Fällen unmittelbar aus § 47 Abs. 1 FeV.


VG Bremen, 23.01.2020 - Az: 5 K 740/19


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Martin BeckerHont Péter HetényiDr. jur. Jens-Peter Voß

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