Nach
§ 13 S. 1 Nr. 2 lit. a) Alt. 2 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung der
Fahrerlaubnis die Beibringung eines
medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn Tatsachen feststehen, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn bedeutet nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV, dass das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Für die Gutachtensanforderung nach dieser Vorschrift genügt es, wenn aufgrund der Gesamtumstände Zweifel am Trennungsvermögen bestehen.
Derartige Zweifel an der Fähigkeit, zwischen Alkoholkonsum und dem Führen eines Fahrzeugs zu trennen, können auch aus solchen Fallkonstellationen folgen, die keinen unmittelbaren Bezug zum Straßenverkehr aufzeigen; ausreichend ist vielmehr auch ein nur mittelbarer Straßenverkehrsbezug.
Hierzu führte das Gericht aus:
Betrachtet man § 13 S. 1 Nr. 2 lit. a) FeV im Gesamtzusammenhang mit den übrigen Anwendungsfällen der Norm, lassen weder die Systematik der Vorschrift, noch der Sinn und Zweck der Bestimmung den Schluss zu, § 13 S. 1 Nr. 2 lit. a) FeV erlaube in allen Fallkonstellationen die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, die von den Buchstaben b) bis e) nicht erfasst werden. Vielmehr ist § 13 S. 1 Nr. 2 FeV so zu verstehen, dass er in seinen Buchstaben a) bis e) unabhängige Fälle normiert, in denen wegen ähnlich gewichtiger Hinweise auf eine alkoholbedingte Straßengefährdung die Anforderung eine medizinisch-psychologischen Gutachtens erforderlich ist.
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