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Verkehrspsychologische Beratung verpufft: Das Tattagsprinzip im Punktesystem

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Für die Berechnung des Punktestandes im Fahreignungs-Bewertungssystem kommt es auf den Zeitpunkt der Begehung der jeweiligen Verkehrszuwiderhandlung (Tattagsprinzip) an, nicht auf den Eintritt der Rechtskraft der zugrundeliegenden Bußgeldentscheidung. Eine punktereduzierende Wirkung durch Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung scheidet daher aus, wenn zwischenzeitlich - vor der Beratung, aber vor Rechtskraft der letzten Ahndung - bereits ein die 18-Punkte-Schwelle erreichender Verstoß begangen wurde.

Punktereduzierung nach § 4 Abs. 3 StVG

Das Fahreignungs-Bewertungssystem sieht bei Erreichen bestimmter Punkteschwellen im Verkehrszentralregister abgestufte Maßnahmen vor: Verwarnung, Anordnung eines Aufbauseminars und schließlich die zwingende Entziehung der Fahrerlaubnis bei Erreichen von 18 oder mehr Punkten gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StVG. Der Gesetzgeber geht bei Erreichen dieser Schwelle unwiderlegbar von der Ungeeignetheit des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, ohne dass besondere Umstände des Einzelfalls Berücksichtigung finden könnten.

Um einen frühzeitigen, freiwilligen Abbau von Fahreignungsdefiziten zu fördern, sieht § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 S. 3 StVG die Möglichkeit vor, den Punktestand durch die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung um zwei Punkte zu reduzieren. Diese Möglichkeit besteht jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere darf zwischenzeitlich keine weitere Verkehrszuwiderhandlung begangen worden sein, die den Punktestand auf 18 oder mehr Punkte erhöht.

Welcher Zeitpunkt ist für die Punktebewertung maßgeblich?

Umstritten ist in der Rechtsprechung, welcher Zeitpunkt für die Bewertung eines Verkehrsverstoßes mit Punkten und damit für die Berechnung des Punktestandes maßgeblich ist. Ein Teil der Rechtsprechung stellt auf den Eintritt der Rechtskraft der jeweiligen Bußgeldentscheidung ab (sogenanntes Rechtskraftprinzip), da im Verkehrszentralregister gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG nur rechtskräftige Entscheidungen gespeichert würden. Zur Begründung wird angeführt, der Bezug des Punktesystems auf die Rechtskraft sei grundlegend und prägend, und dem Gesetz liege als Regelfall zugrunde, dass die Rechtskraft einer Entscheidung der Maßnahme nach § 4 Abs. 3 StVG vorangehe (vgl. VGH Baden-Württemberg, 09.01.2007 - Az: 10 S 1874/06; OVG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2007 - Az: 16 B 2174/06; OVG Niedersachsen, 24.01.2007 - Az: 12 ME 384/06; OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.12.2005 - Az: 1 M 154/05; OVG Niedersachsen, 21.01.2003 - Az: 12 ME 810/02).

Demgegenüber wird nach anderer Auffassung auf den Zeitpunkt der Begehung der Verkehrszuwiderhandlung abgestellt (sogenanntes Tattagsprinzip). Der Wortlaut des § 4 Abs. 2 S. 1 StVG, der auf die „im Verkehrszentralregister zu erfassenden“ und nicht auf die bereits „erfassten“ Straftaten und Ordnungswidrigkeiten abstellt, spricht dafür, dass es für die Bewertung eines Verkehrsverstoßes mit Punkten nicht auf dessen rechtskräftige Eintragung im Register ankommt (vgl. OVG Thüringen, 12.03.2003 - Az: 2 EO 688/02). Für diese Auslegung streiten auch Sinn und Zweck des § 4 Abs. 3 StVG (vgl. OVG Brandenburg, 16.03.2003 - Az: 4 B 145/03), da nach der Wertung des Gesetzgebers von der Uneinsichtigkeit eines Mehrfachtäters mit 18 Punkten nur dann auszugehen ist, wenn sämtliche Angebote und Hilfestellungen zum Abbau vorhandener Defizite nicht hinreichend genutzt wurden oder fruchtlos waren (vgl. VGH Bayern, 14.12.2005 - Az: 11 CS 05.1677; OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2003 - Az: 19 B 337/03).


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VG Frankfurt/Main, 17.03.2008 - Az: 12 L 43/08.F, 12 L 43/08

ECLI:DE:VGFFM:2008:0317.12L43.08.F.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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