Wer trotz Entzugs der deutschen Fahrerlaubnis und negativer MPU in einem anderen EU-Mitgliedstaat eine neue Fahrerlaubnis erwirbt, erfüllt beim Führen eines Kraftfahrzeugs in Deutschland nicht den Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Maßgeblich ist hierfür die unionsrechtliche Anerkennungspflicht ausländischer EU-Führerscheine, sofern keine Sperrfrist für die Neuerteilung angeordnet wurde.
Die Anerkennung richtet sich nach den Vorgaben der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.07.1991, insbesondere nach Artikel 1 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 2 und 4 dieser Richtlinie. Danach gilt grundsätzlich der Anerkennungsgrundsatz: Ein in einem Mitgliedstaat ausgestellter Führerschein ist in den anderen Mitgliedstaaten gültig. Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur unter engen Voraussetzungen möglich.
Der Europäische Gerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass es einem Mitgliedstaat verwehrt ist, die Gültigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins in seinem Hoheitsgebiet nicht anzuerkennen, solange der Inhaber dieses Führerscheins, gegenüber dem im erstgenannten Mitgliedstaat eine frühere Fahrerlaubnis ohne gleichzeitige Anordnung einer Sperrfrist für die Neuerteilung entzogen wurde, die Bedingungen für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach den Rechtsvorschriften dieses Staates nicht erfüllen muss - einschließlich einer Überprüfung der Fahreignung, die bestätigt, dass die Entzugsgründe nicht mehr vorliegen (vgl. EuGH, 28.09.2006 - Az: C-340/05).
Vorliegend betraf dies einen Fall, in dem der Betroffene nach Entzug der innerstaatlichen Fahrerlaubnis aufgrund eines hohen Punktestandes im Verkehrszentralregister sowie zahlreicher Ordnungswidrigkeiten ein Verfahren zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis betrieben und sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unterzogen hatte, die negativ ausfiel. Trotz dieses negativen Ergebnisses erwarb der Betroffene in der Folge eine Fahrerlaubnis in einem anderen EU-Mitgliedstaat. Da eine Sperrfrist für die Neuerteilung nicht angeordnet worden war, war die Anerkennungspflicht nicht durchbrochen; der Tatbestand des § 21 StVG war damit nicht erfüllt.
Welche Bedeutung hat das Unionsrecht für die Anerkennung von EU-Führerscheinen?
Nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG macht sich strafbar, wer ein Kraftfahrzeug führt, ohne die dafür erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen. Tatbestandsvoraussetzung ist mithin das Fehlen einer wirksamen Fahrerlaubnis im Zeitpunkt der Tatbegehung. Verfügt der Betroffene dagegen über eine gültige, von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis, stellt sich die Frage, ob diese in der Bundesrepublik Deutschland Wirkung entfaltet und damit den objektiven Tatbestand entfallen lässt.Die Anerkennung richtet sich nach den Vorgaben der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.07.1991, insbesondere nach Artikel 1 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 2 und 4 dieser Richtlinie. Danach gilt grundsätzlich der Anerkennungsgrundsatz: Ein in einem Mitgliedstaat ausgestellter Führerschein ist in den anderen Mitgliedstaaten gültig. Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur unter engen Voraussetzungen möglich.
Der Europäische Gerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass es einem Mitgliedstaat verwehrt ist, die Gültigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins in seinem Hoheitsgebiet nicht anzuerkennen, solange der Inhaber dieses Führerscheins, gegenüber dem im erstgenannten Mitgliedstaat eine frühere Fahrerlaubnis ohne gleichzeitige Anordnung einer Sperrfrist für die Neuerteilung entzogen wurde, die Bedingungen für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach den Rechtsvorschriften dieses Staates nicht erfüllen muss - einschließlich einer Überprüfung der Fahreignung, die bestätigt, dass die Entzugsgründe nicht mehr vorliegen (vgl. EuGH, 28.09.2006 - Az: C-340/05).
Welche Voraussetzungen müssen für eine Durchbrechung der Anerkennungspflicht vorliegen?
Eine Versagung der Anerkennung kommt demnach nur in Betracht, wenn im Zusammenhang mit dem Entzug der ursprünglichen Fahrerlaubnis eine Sperrfrist für die Neuerteilung angeordnet wurde und diese im Zeitpunkt der Erteilung der neuen EU-Fahrerlaubnis noch nicht abgelaufen war. Fehlt es an einer solchen Sperrfrist, ist der ausstellende Mitgliedstaat nicht gehalten, eigene Überprüfungen - etwa eine medizinisch-psychologische Untersuchung der Fahreignung - vorzunehmen, und die übrigen Mitgliedstaaten sind zur Anerkennung der neu erworbenen Fahrerlaubnis verpflichtet.Vorliegend betraf dies einen Fall, in dem der Betroffene nach Entzug der innerstaatlichen Fahrerlaubnis aufgrund eines hohen Punktestandes im Verkehrszentralregister sowie zahlreicher Ordnungswidrigkeiten ein Verfahren zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis betrieben und sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unterzogen hatte, die negativ ausfiel. Trotz dieses negativen Ergebnisses erwarb der Betroffene in der Folge eine Fahrerlaubnis in einem anderen EU-Mitgliedstaat. Da eine Sperrfrist für die Neuerteilung nicht angeordnet worden war, war die Anerkennungspflicht nicht durchbrochen; der Tatbestand des § 21 StVG war damit nicht erfüllt.
Welche Grenzen bestehen für die Anerkennungspflicht?
Von der hier zu beurteilenden Konstellation zu unterscheiden ist der Fall, dass der Inhaber einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis nach deren Erwerb in Deutschland eine neue Straftat begeht oder ihm die Fahrerlaubnis wegen nach der Neuerteilung begangener Verkehrsverstöße zu entziehen wäre. In einem solchen Fall stellt sich die Frage der Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis nicht in gleicher Weise, da es dann um die Wirkung eines neuen, im Inland zu beurteilenden Sachverhalts geht und nicht um die Gültigkeit der ursprünglich erworbenen EU-Fahrerlaubnis als solche.Welche Rechtsfolge ergibt sich hieraus?
Liegen die unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung vor, entfällt der objektive Tatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, da der Betroffene im maßgeblichen Zeitpunkt über eine wirksame Fahrerlaubnis verfügt. Die Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer Behörden und Gerichte, sind aufgrund der unionsrechtlichen Bindung gehalten, diese Rechtsfolge zu beachten und die im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis entsprechend anzuerkennen.
AG Sondershausen, 21.02.2007 - Az: 475 Js 56575/06 - 3 Cs
ECLI:DE:AGSONDE:2007:0221.475JS56575.06.3CS.0A
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