Bei Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem muss die Fahrerlaubnisbehörde nicht individuell über die Punktebewertung entscheiden. Die maßgebliche Bewertung der Anlasstaten als Spezialregelung der charakterlichen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ist vielmehr unter Anknüpfung an die Schwere des Verstoßes und dessen Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit normativ typisierend festgelegt. Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. An diese Entscheidung ist die Fahrerlaubnisbehörde ohne Bewertungsspielraum gebunden.
Bei Erreichen von acht Punkten ist die Entziehung der Fahrerlaubnis gesetzlich zwingend vorgesehen ohne dass Ausnahmen zugelassen sind. Die Fahrerlaubnisbehörde hat insoweit kein Ermessen; berufliche Belange oder andere aus der Maßnahme folgende Härten sind daher nicht zu berücksichtigen.
Bei Erreichen von acht Punkten ist die Entziehung der Fahrerlaubnis gesetzlich zwingend vorgesehen ohne dass Ausnahmen zugelassen sind. Die Fahrerlaubnisbehörde hat insoweit kein Ermessen; berufliche Belange oder andere aus der Maßnahme folgende Härten sind daher nicht zu berücksichtigen.
VGH Bayern, 03.09.2024 - Az: 11 CS 24.1400
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