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Verringerung des über acht Punkten liegenden Punktestands bei erstmaliger Verwarnung

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die kraft Gesetzes (§ 4 Abs. 9 StVG) sofort vollziehbare Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem setzt voraus, dass der Fahrerlaubnisinhaber zuvor das Stufensystem des § 4 Abs. 5 StVG ordnungsgemäß durchlaufen hat (§ 4 Abs. 6 StVG), d.h. dass er bei Erreichen von vier oder fünf Punkten ermahnt (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 StVG) und bei Erreichen von sechs oder sieben Punkten verwarnt (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 StVG) wurde.

Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Behörden haben dem Kraftfahrt-Bundesamt die nach § 28 Abs. 3 StVG zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten gemäß § 28 Abs. 4 StVG unverzüglich mitzuteilen. Unverzüglich im Sinne von § 28 Abs. 4 StVG bedeutet dabei ohne schuldhaftes Zögern und verlangt ein nach den Umständen des Falles zu bemessendes beschleunigtes Handeln.

Es ist unerheblich, ob der die Maßnahme auslösende Punktestand auf atypische Weise durch eine Kumulation erreicht wurde, etwa wie hier durch in einem Urteil geahndete, tatmehrheitlich begangene Zuwiderhandlungen in einer Vielzahl von Fällen.


VGH Bayern, 06.12.2022 - Az: 11 CS 22.2074

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