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§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und
§ 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die
Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung.
Nach
§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik die Beibringung eines
medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn der Fahrerlaubnisinhaber ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt hat.
Darunter fällt auch die Fahrt mit einem Fahrrad, wozu auch solche mit elektrischer Trethilfe im Sinne des
§ 63a Abs. 2 StVZO (sog. Pedelecs) zählen.
Die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand stellt mit jedem Fahrzeug und somit auch mit einem Fahrrad eine gravierende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs dar. Daher ist in diesen Fällen regelmäßig die Untersuchung mittels medizinisch-psychologischer Fachkunde veranlasst, ob sich das mit dem Fahrrad gezeigte Verhalten auch auf das Führen von Kraftfahrzeugen auswirken kann.
Nach
§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich trotz rechtmäßiger Anordnung weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt.
Dabei räumt § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV der Behörde kein Ermessen ein. Vielmehr ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Betroffene ein zu Recht angeordnetes Gutachten nicht beibringt.
Der Begriff des „Führens“ eines Fahrzeugs im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV deckt sich mit dem des § 316 StGB und § 24a StVG. Wer auf einem rollenden Fahrrad sitzt, führt es. Die Länge der gefahrenen Strecke ist unerheblich. Das Schieben eines Fahrrads erfüllt hingegen nicht den Begriff des „Führens“.
Es muss mit hinreichender Gewissheit feststehen, dass der Betroffene das Fahrzeug geführt hat. Allerdings ist hierfür eine Ahndung als Straftat nach § 316 StGB nicht zwingend.
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