Die Anordnung zur Führung eines
Fahrtenbuches nach
§ 31a StVZO ist rechtmäßig, wenn der
Fahrzeughalter die Mitwirkung bei der Fahrerermittlung verweigert und ein erheblicher
Verkehrsverstoß vorliegt - ein qualifizierter
Rotlichtverstoß erfüllt diese Voraussetzung. Eine Ausdehnung der Auflagedauer über den Regelfall von sechs Monaten hinaus auf ein Jahr ist jedoch ohne konkrete, einzelfallbezogene Ermessenserwägungen rechtswidrig.
Gemäß § 31a StVZO kann die zuständige Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften die Feststellung des
Fahrzeugführers nicht möglich war. Die Norm verfolgt den Zweck, durch künftige Dokumentation der Fahrzeugnutzung die Ermittelbarkeit des verantwortlichen Fahrzeugführers bei erneuten Verstößen sicherzustellen und damit nicht unerhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr abzuwehren. Die Anordnung setzt dem Wortlaut und Sinn nach kumulativ voraus: erstens die objektive Unmöglichkeit der Fahrerermittlung im konkreten Fall und zweitens einen Verstoß von einigem Gewicht.
Die Unmöglichkeit der Fahrerermittlung ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Der Verwaltungsbehörde ist es nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende und kaum erfolgversprechende Nachforschungen zu betreiben. Verweigert der Fahrzeughalter im Bußgeldverfahren im Anhörungsbogen jede Angabe zur Person des Fahrers und lehnt er auch auf erneutes Befragen eine Mitwirkung an der Ermittlung ab, sind weitere Ermittlungen der Behörde grundsätzlich nicht mehr erforderlich. Der Fahrzeughalter ist in aller Regel die Person, die am besten über den tatsächlichen Fahrzeugführer Auskunft geben kann. Eine behördliche Verpflichtung, durch einen Passfotovergleich mit Familienangehörigen des Halters den Fahrer zu ermitteln, besteht jedenfalls dann nicht, wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Familienangehöriger das Fahrzeug geführt hat. Das Fehlen jedes Hinweises auf einen möglichen Fahrerkreis schließt entsprechende Ermittlungsobliegenheiten aus.
Der Fahrzeughalter kann der Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches nicht mit Erfolg sein Zeugnisverweigerungsrecht entgegenhalten. Das Zeugnisverweigerungsrecht entbindet zwar von einer strafprozessualen oder ordnungswidrigkeitenrechtlichen Aussagepflicht, steht aber der verwaltungsrechtlichen Konsequenz einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegen. Die Fahrtenbuchauflage stellt keine Sanktion für das Schweigen dar, sondern eine präventive Maßnahme zur Gewährleistung künftiger Fahreridentifizierbarkeit. Wer sich auf sein Schweigerecht beruft, nimmt damit zugleich in Kauf, dass die daraus resultierende Unmöglichkeit der Täterermittlung die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Fahrtenbuchauflage erfüllt.
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