Wird eine THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Blut des Betroffenen gemessen, so rechtfertigt es der derzeitige medizinisch-naturwissenschaftliche Erkenntnisstand nicht, eine Erhöhung des Risikos für die Verkehrssicherheit als derart gesichert im Sinne des § 11 Abs. 7 FeV anzusehen, daß ohne weitere Sachverhaltsaufklärung die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen ist.
Wird lediglich gelegentlich Cannabis konsumiert und wurde mit THC-Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml gefahren, so ist vor Entzug der Fahrerlaubnis ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen.
Wird lediglich gelegentlich Cannabis konsumiert und wurde mit THC-Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml gefahren, so ist vor Entzug der Fahrerlaubnis ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen.
VGH Bayern, 25.01.2006 - Az: 11 CS 05.1711
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