Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bestehen Tatsachen, die Zweifel an der körperlichen oder geistigen Eignung begründen, können nach §§ 11 ff. FeV ärztliche oder fachärztliche Gutachten angeordnet werden. Verweigert der Betroffene die Mitwirkung oder bringt das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Behörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf fehlende Fahreignung schließen, sofern die Anordnung anlassbezogen, bestimmt und verhältnismäßig war.
Bedenken gegen die Eignung sind nach § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV insbesondere dann gerechtfertigt, wenn Tatsachen auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 FeV hinweisen. Ein festgestellter Krankheitsbefund ist nicht erforderlich; ausreichend sind zureichende tatsächliche Anhaltspunkte („Anfangsverdacht“, vgl. BVerwG, 05.07.2001 - Az: 3 C 13.01; BVerwG, 14.11.2013 - Az: 3 C 32.12). Maßgeblich ist die Gesamtschau der vorliegenden Tatsachen.
Eine polizeiliche Mitteilung über Fahrauffälligkeiten sowie Beobachtungen von Orientierungs- und Aufmerksamkeitsdefiziten können eine hinreichende Tatsachengrundlage für die Anforderung eines psychiatrischen Gutachtens darstellen. Auch ärztliche Feststellungen, die erhebliche Defizite in psychophysischen Leistungstests dokumentieren, sind geeignet, weitere Aufklärungsmaßnahmen zu begründen. Dabei genügt, dass die Ergebnisse deutliche Hinweise auf eine mögliche Einschränkung liefern; eine abschließende Diagnose ist für die Gutachtensanordnung nicht erforderlich.
Die Kompetenz einer Ärztin für Arbeitsmedizin, Anhaltspunkte für eine mögliche psychische Erkrankung festzustellen und die Hinzuziehung eines Facharztes für Psychiatrie zu empfehlen, ist nicht ausgeschlossen. Auch wenn die Durchführung psychologischer Tests nicht den Vorgaben der Begutachtungskriterien entspricht, können deren Ergebnisse als Indizien berücksichtigt werden. Fehler der Gutachtensanordnung oder eine Überschreitung des Untersuchungsauftrags führen nicht zu einem Verwertungsverbot (vgl. VGH Bayern, 08.08.2016 - Az: 11 B 16.595; VGH Bayern, 22.01.2018 - Az: 11 CS 17.2192).
Die zeitliche Distanz zwischen den festgestellten Auffälligkeiten und der Gutachtensanordnung beseitigt den Verdacht nicht. Ohne fachärztliche Abklärung lässt sich nicht beurteilen, ob eine mögliche psychische Erkrankung lediglich vorübergehender Art ist. Solange ein solcher Verdacht fortbesteht und nicht durch ein geeignetes Gutachten ausgeräumt wird, ist die Fahrerlaubnisbehörde berechtigt, von fehlender Fahreignung auszugehen.
Bedenken gegen die Eignung sind nach § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV insbesondere dann gerechtfertigt, wenn Tatsachen auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 FeV hinweisen. Ein festgestellter Krankheitsbefund ist nicht erforderlich; ausreichend sind zureichende tatsächliche Anhaltspunkte („Anfangsverdacht“, vgl. BVerwG, 05.07.2001 - Az: 3 C 13.01; BVerwG, 14.11.2013 - Az: 3 C 32.12). Maßgeblich ist die Gesamtschau der vorliegenden Tatsachen.
Eine polizeiliche Mitteilung über Fahrauffälligkeiten sowie Beobachtungen von Orientierungs- und Aufmerksamkeitsdefiziten können eine hinreichende Tatsachengrundlage für die Anforderung eines psychiatrischen Gutachtens darstellen. Auch ärztliche Feststellungen, die erhebliche Defizite in psychophysischen Leistungstests dokumentieren, sind geeignet, weitere Aufklärungsmaßnahmen zu begründen. Dabei genügt, dass die Ergebnisse deutliche Hinweise auf eine mögliche Einschränkung liefern; eine abschließende Diagnose ist für die Gutachtensanordnung nicht erforderlich.
Die Kompetenz einer Ärztin für Arbeitsmedizin, Anhaltspunkte für eine mögliche psychische Erkrankung festzustellen und die Hinzuziehung eines Facharztes für Psychiatrie zu empfehlen, ist nicht ausgeschlossen. Auch wenn die Durchführung psychologischer Tests nicht den Vorgaben der Begutachtungskriterien entspricht, können deren Ergebnisse als Indizien berücksichtigt werden. Fehler der Gutachtensanordnung oder eine Überschreitung des Untersuchungsauftrags führen nicht zu einem Verwertungsverbot (vgl. VGH Bayern, 08.08.2016 - Az: 11 B 16.595; VGH Bayern, 22.01.2018 - Az: 11 CS 17.2192).
Die zeitliche Distanz zwischen den festgestellten Auffälligkeiten und der Gutachtensanordnung beseitigt den Verdacht nicht. Ohne fachärztliche Abklärung lässt sich nicht beurteilen, ob eine mögliche psychische Erkrankung lediglich vorübergehender Art ist. Solange ein solcher Verdacht fortbesteht und nicht durch ein geeignetes Gutachten ausgeräumt wird, ist die Fahrerlaubnisbehörde berechtigt, von fehlender Fahreignung auszugehen.
VGH Bayern, 24.05.2019 - Az: 11 ZB 19.532
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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