Verweigert ein Fahrzeughalter die Mitwirkung an der Fahrerermittlung nach einem Verkehrsverstoß, obwohl er den Fahrer erkennbar identifizieren könnte, rechtfertigt dies die Anordnung eines Fahrtenbuchs. Die DSGVO steht der Übermittlung der Fahrerdaten an die Ermittlungsbehörde nicht entgegen, da diese zur Wahrung berechtigter Interessen der Behörde bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist.
Vorliegend hatte der Halter gegenüber der Polizei angegeben, eine ehemalige Mitarbeiterin auf dem Lichtbild wiederzuerkennen, deren Personalien jedoch unter Verweis auf datenschutzrechtliche Bedenken nicht mitgeteilt.
Wann darf eine Fahrtenbuchauflage angeordnet werden?
Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die Führung eines Fahrtenbuchs angeordnet werden, wenn die Feststellung des Führers eines Kraftfahrzeugs nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Voraussetzung ist zunächst ein erheblicher Verkehrsverstoß, der die Anordnung nach den Umständen des Einzelfalls rechtfertigt. Nicht erforderlich ist, dass sich der Fahrzeughalter rechtswidrig verhält oder ihn ein Verschulden an der Nichtfeststellbarkeit des Fahrzeugführers trifft (vgl. OVG Niedersachsen, 14.01.2019 - Az: 12 ME 170/18). Die Anordnung setzt vielmehr objektiv an die Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung an.Welche Mitwirkungspflichten trifft den Fahrzeughalter?
Die Benachrichtigung über einen mit dem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß begründet für den Halter die Obliegenheit, im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren an der Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers mitzuwirken (vgl. VGH Bayern, 03.05.2019 - Az: 11 ZB 19.213; OVG Sachsen, 10.01.2020 - Az: 6 B 297/19; OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2019 - Az: 8 B 774/19; OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2018 - Az: 8 A 740/18; OVG Thüringen, 20.09.2018 - Az: 2 EO 378/18). Diese Obliegenheit besteht unabhängig davon, ob der Halter zur Benennung des Fahrers rechtlich verpflichtet ist, etwa weil ihm ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Unterlässt der Halter eine zumutbare Mitwirkung, kann er sich nicht mehr darauf berufen, die Feststellung des Fahrzeugführers wäre bei weiteren Ermittlungen der Behörde möglich gewesen (vgl. OVG Niedersachsen, 14.01.2019 - Az: 12 ME 170/18). Die Ermittlungsbehörde darf regelmäßig auf zeitraubende, wenig erfolgversprechende weitere Aufklärungsmaßnahmen verzichten, wenn der Halter erkennbar nicht gewillt ist, an der Aufklärung mitzuwirken.Vorliegend hatte der Halter gegenüber der Polizei angegeben, eine ehemalige Mitarbeiterin auf dem Lichtbild wiederzuerkennen, deren Personalien jedoch unter Verweis auf datenschutzrechtliche Bedenken nicht mitgeteilt.
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VGH Bayern, 09.03.2020 - Az: 11 ZB 19.991
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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