Eine Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers (§ 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO) ist anzunehmen, wenn die Behörde nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat.
Art und Umfang der Ermittlungen hängen dabei auch von der Bereitschaft des Fahrzeughalters ab, bei der Feststellung des Fahrzeugführers mitzuwirken.
Die Mitwirkungspflicht des Fahrzeughalters ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil er sich nicht mehr genau an die Person erinnert, die tatsächlich gefahren ist, sondern nur den Kreis der möglichen Fahrer bezeichnen kann.
Durch die Benennung dieses Personenkreises kann der Fahrzeughalter die behördlichen Ermittlungen wesentlich fördern und auf diese Weise seiner Mitwirkungspflicht nachkommen.
Art und Umfang der Ermittlungen hängen dabei auch von der Bereitschaft des Fahrzeughalters ab, bei der Feststellung des Fahrzeugführers mitzuwirken.
Die Mitwirkungspflicht des Fahrzeughalters ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil er sich nicht mehr genau an die Person erinnert, die tatsächlich gefahren ist, sondern nur den Kreis der möglichen Fahrer bezeichnen kann.
Durch die Benennung dieses Personenkreises kann der Fahrzeughalter die behördlichen Ermittlungen wesentlich fördern und auf diese Weise seiner Mitwirkungspflicht nachkommen.
OVG Thüringen, 20.09.2018 - Az: 2 EO 378/18
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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