Wird
Trinkwasser für einen unbestimmten Personenkreis zur Verfügung gestellt, ist dies eine öffentliche Tätigkeit, unabhängig davon, ob die Bereitstellung im Rahmen eines Gewerbebetriebes, von einer Behörde oder auf andere Weise erfolgt.
Für die Frage, ob eine öffentliche Tätigkeit gegeben ist, kommt es entscheidend darauf an, ob die Abgabe des Trinkwassers durch die zentral zur Verfügung gestellte Wasserversorgungsanlage an einen unbestimmten Personenkreis erfolgt.
Falls mehrere Verantwortliche i. S. v. § 14b Abs. 1 TrinkwV in der Fassung vom 03.01.2018 in Betracht kommen, liegt die Auswahl unter den in Frage kommenden Adressaten im Ermessen der Behörde.
Hierzu führte das Gericht aus:
Soweit in der Gesetzesbegründung ausgeführt wird, dass mit öffentlicher Tätigkeit im Sinne von § 3 Nr. 11 TrinkwV 2018 Einrichtungen gemeint seien, die - ohne im Vordergrund stehende Gewinnerzielungsabsicht - der Allgemeinheit vorrangig in sozialen Bereichen Leistungen anbieten, die von einem wechselnden Personenkreis in Anspruch genommen werden, macht die Formulierung „vorrangig“ bereits deutlich, dass von dem Begriff auch andere Bereiche umfasst sind, sofern die angebotenen Leistungen von einem unbestimmten Personenkreis genutzt werden. Entgegen der Auffassung des Klägers werden in der Gesetzesbegründung auch - jedenfalls mittelbar - gewerbliche Tätigkeiten genannt, die eine öffentliche Tätigkeit darstellen. Denn die Gesetzesbegründung verweist explizit auf die bereits im § 18 Abs. 1 TrinkwV in der Fassung vom 21.05.2001 (TrinkwV 2001) aufgeführten Beispiele, die auch Gaststätten und damit Einrichtungen umfassen, die nicht mit der öffentlichen Daseinsvorsorge in Zusammenhang stehen. Wird Trinkwasser für einen unbestimmten Personenkreis zur Verfügung gestellt, ist dies eine öffentliche Tätigkeit, unabhängig davon, ob die Bereitstellung im Rahmen eines Gewerbebetriebes, von einer Behörde oder auf andere Weise erfolgt.
Einem solchem eingeschränkten Verständnis steht auch der Schutzzweck der Norm offensichtlich entgegen, nämlich die Allgemeinheit vor den möglichen, gravierenden gesundheitlichen Folgen durch mit Legionellen belastetem Trinkwasser durch eine mindestens jährliche Untersuchungspflicht zu schützen. Dieser Zielrichtung würde nicht genüge getan, würden von dieser Verpflichtung - so wie der Kläger behauptet - lediglich Einrichtungen umfasst, die im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Tätigkeit betrieben werden.
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