Die mit der 2G-Plus-Zugangsbeschränkung einhergehenden Grundrechtseinschränkungen sind vor dem Hintergrund des aktuellen Infektionsgeschehens zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen kritischen Infrastruktur als Gemeinwohlbelang von überragender Bedeutung auch unter der mittlerweile vorherrschenden Virusvariante Omikron voraussichtlich gerechtfertigt.
Eine Art. 3 Abs. 1 GG verletzende Ungleichbehandlung von Betreibern von Fitnessstudios und Angeboten des Freizeitsports liegt nach summarischer Prüfung nicht vor.
Eine Art. 3 Abs. 1 GG verletzende Ungleichbehandlung von Betreibern von Fitnessstudios und Angeboten des Freizeitsports liegt nach summarischer Prüfung nicht vor.
OVG Thüringen, 11.02.2022 - Az: 3 EN 2/22
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz | Geprüft von: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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