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Ausschluss von Zuschauern bei Sportveranstaltungen

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Es bestehen keine Zweifel daran, dass die Corona-Pandemie und damit die Gefahr der Verbreitung von COVID-19 trotz des Auslaufens der vom Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite weiterhin bestehen.

Der Verordnungsgeber verfolgt mit der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 24. November 2021 legitime Ziele des Gesundheitsschutzes, insbesondere die Abwendung einer - teilweise bereits eingetretenen - Überlastung des Gesundheitssystems.

Der in § 29 Abs. 1 S. 2 ThürSARS-CoV-2-IfS MaßnVO geregelte Zuschauerausschluss bei Sportveranstaltungen stellt sich nach einer summarischen Bewertung als verhältnismäßig dar.

Die Klärung der Frage der Rechfertigung der Ungleichbehandlung zwischen Sportveranstaltungen und vergleichbaren Veranstaltungen muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Eine Rechtfertigung der vom Verordnungsgeber vorgenommenen Differenzierung ist jedenfalls nicht ausgeschlossen.


OVG Thüringen, 10.01.2022 - Az: 3 EN 801/21

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