Weigert sich der
Fahrzeughalter, an der Aufklärung des
Verkehrsverstoßes mitzuwirken, muss die Behörde nur dann weiter ermitteln, wenn sich besondere Beweisanzeichen ergeben haben, die auf die Person des Fahrzeugführers hindeuten.
In einem Geschäftsbetrieb, in dem ein Fahrzeug mehreren Betriebsangehörigen zur Verfügung steht, ist es Sache der Leitung des Betriebes, die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Fahrzeug benutzt hat.
Die Berufung auf ein Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht im Ordnungswidrigkeitenverfahren steht der Anordnung einer
Fahrtenbuchauflage nicht entgegen.