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Firmenwagen geblitzt, Täter unbekannt - Fahrtenbuchauflage trotz unscharfem Blitzerfoto

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Bei Verkehrsverstößen mit Firmenfahrzeugen trifft die Geschäftsleitung eine über die bloße Weiterleitung eines Ermittlungsbogens hinausgehende Mitwirkungsobliegenheit zur Aufklärung des Fahrers. Verfügt das Unternehmen über keine Einsatzpläne oder sonstigen innerbetrieblichen Aufzeichnungen und beschränkt es sich auf die Benennung sämtlicher in Betracht kommender Mitarbeiter, genügt dies den Mitwirkungspflichten nicht; die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ist dann rechtmäßig.

Welche Mitwirkungspflichten treffen Halter von Firmenfahrzeugen bei Verkehrsverstößen?

Wird mit einem Firmenfahrzeug ein Verkehrsverstoß begangen und kann die Bußgeldbehörde den Fahrzeugführer nicht ermitteln, stellt sich regelmäßig die Frage, wessen Verantwortungsbereich diese Aufklärung obliegt. Nach den in der obergerichtlichen Rechtsprechung allgemein anerkannten Maßstäben ist es nicht Aufgabe der ermittelnden Behörde, innerbetriebliche Vorgänge aufzudecken, denen die Geschäftsleitung weitaus näher steht. Es fällt vielmehr in die Sphäre der Geschäftsleitung, entweder von vornherein organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die eine Feststellung ermöglichen, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Firmenfahrzeug genutzt hat, oder der Behörde jedenfalls den oder die in Betracht kommenden Firmenangehörigen zu benennen, denen das Fahrzeug betriebsintern zugeordnet ist (st. Rspr., vgl. OVG Sachsen, 24.10.2017 - Az: 3 A 37/17).

Diese Mitwirkungsobliegenheit folgt aus sachgerechtem kaufmännischen Verhalten, das es nahelegt, mit einem Firmenwagen vorgenommene Fahrten längerfristig zu dokumentieren - unabhängig von der Reichweite gesetzlicher Buchführungspflichten. Selbst eine verzögerte Anhörung des Halters durch die Behörde lässt diese Obliegenheit nicht entfallen: Der Halter ist gehalten, zur Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2019 - Az: 8 B 774/19; OVG Rheinland-Pfalz, 04.08.2015 - Az: 7 B 10540/15).

Reicht die bloße Weiterleitung des Ermittlungsbogens an die Belegschaft aus?

Eine bloße Botenstellung bei der Weiterleitung eines behördlichen Ermittlungsbogens an die Belegschaft genügt den Mitwirkungspflichten nicht. Die Geschäftsleitung trifft bei einem mit einem Firmenfahrzeug begangenen Verkehrsverstoß eine weitergehende Mitwirkungsobliegenheit, die über die schlichte Übermittlung des Anhörungsbogens hinausgeht. Vorliegend hatte die Geschäftsführung den Ermittlungsbogen lediglich an die Mitarbeiter weitergeleitet, ohne eigene Aufklärungsbemühungen zu unternehmen, was als nicht ausreichend bewertet wurde.

Genügt die Benennung des gesamten in Betracht kommenden Mitarbeiterkreises?

Verfügt das Unternehmen nach eigenen Angaben über keine Einsatzpläne oder sonstigen betrieblichen Unterlagen, aus denen sich der Kreis der zum Tatzeitpunkt als Fahrer in Betracht kommenden Personen eingrenzen ließe, genügt die bloße Benennung sämtlicher Mitarbeiter des Betriebs nicht der geforderten Mitwirkung. Die zeitraubende Befragung eines derart großen Personenkreises ist der Behörde innerhalb der kurzen Frist der Verfolgungsverjährung nicht zumutbar. Im zu entscheidenden Fall hatte das Unternehmen sämtliche 58 Mitarbeiter benannt, ohne den Kreis der möglichen Fahrer weiter einzugrenzen, was den Anforderungen an die gebotene Mitwirkung nicht entsprach.

Welche Rolle spielt die Bildqualität des Beweisfotos?

Auf die Frage, ob das bei der Geschwindigkeitsmessung gefertigte Beweisfoto tatsächlich von hinreichender Qualität ist, um eine Identifikation des Fahrers zu ermöglichen, kommt es nicht entscheidend an, wenn der Halter ohnehin seinen eigenständigen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist. Fehlt es bereits an innerbetrieblichen Aufzeichnungen zur Eingrenzung des Fahrerkreises, kann offenbleiben, ob das Messbild für sich genommen zur Identifikation ausgereicht hätte.

Welche Rechtsfolge ergibt sich aus der unterbliebenen Mitwirkung?

Ist die Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne des § 31a Abs. 1 StVZO unmöglich und beruht dies nicht auf einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung durch die Behörde, sondern auf einer fehlenden oder unzureichenden Mitwirkung des Fahrzeughalters, ist die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage rechtmäßig. Dies gilt auch dann, wenn die Anhörung durch die Behörde verzögert erfolgt ist, sofern dem Halter gleichwohl möglich und zumutbar gewesen wäre, zur Aufklärung beizutragen.


OVG Sachsen, 10.01.2020 - Az: 6 B 297/19


Hinweis: Urteile geben die Rechtslage zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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