Wurde von einem Mitarbeiter mit einem Firmenfahrzeug ein
Verkehrsverstoß begangen, trifft den
Fahrzeughalter eine Mitwirkungspflicht, den verantwortlichen Fahrer so zeitnah zu benennen, dass die Behörde noch weitere Maßnahmen zur Tataufklärung ergreifen kann.
Benennt der Fahrzeughalter den Fahrer nicht oder zu spät, kann der Firma die Führung eines
Fahrtenbuches auferlegt werden. An weitere Aufklärungsmaßnahmen sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je weniger Zeit der Behörde für die Feststellung des Fahrzeugführers vor der Verfolgungsverjährung bleibt.
Der Halter des Dienstwagens muss sich die Nichtmitwirkung seiner Mitarbeiter bei der Fahrerermittlung zurechnen lassen.