Ein Arbeitgeber verletzt seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) nicht schon dadurch, dass er bei konkretem Tatverdacht einer Straftat im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis unmittelbar Strafanzeige erstattet, ohne zuvor eine innerbetriebliche Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers durchzuführen. Der innerbetrieblichen Aufklärung kommt kein genereller Vorrang zu, insbesondere wenn besonders schutzwürdige Rechtsgüter des Arbeitgebers betroffen sind und die Anzeige nicht wissentlich unwahr oder leichtfertig erfolgt.
Den Arbeitgeber treffen im bestehenden Arbeitsverhältnis neben der Hauptleistungspflicht zahlreiche Nebenpflichten, die sich aus Gesetz, Kollektivvertrag, ausdrücklicher Vereinbarung oder aus dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergeben können. § 241 Abs. 2 BGB stellt klar, dass auch Schutz- und Rücksichtnahmepflichten Inhalt des Schuldverhältnisses sein können; eine Ausweitung der Nebenpflichten folgt aus der Norm jedoch nicht. Der konkrete Inhalt der Rücksichtnahmepflicht bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls und ist keinem abschließenden Katalog zu entnehmen.
Da sich die Schutzpflichten aus der vertraglichen Sonderbindung der Parteien ergeben, sind nur solche Interessen des Arbeitnehmers schutzwürdig, die für das Arbeitsverhältnis relevant sind. Der Arbeitgeber ist im Hinblick auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht verpflichtet, eigene überwiegende und schutzwürdige Interessen zurückzustellen; erforderlich ist eine Interessenabwägung, bei der das Schutzinteresse des Arbeitnehmers überwiegen muss.
Diese Grundsätze sind auf das Verhältnis Arbeitgeber/Arbeitnehmer nicht spiegelbildlich übertragbar. Auch der Arbeitgeber nimmt mit einer Strafanzeige ein verfassungsrechtlich gebilligtes Recht wahr, sodass ihm ebenso wie einem Arbeitnehmer durch eine nicht wissentlich unwahre oder leichtfertige Anzeige keine Nachteile erwachsen dürfen, selbst wenn sich die zugrunde liegende Behauptung nachträglich als unrichtig oder nicht aufklärbar erweist. Die Rücksichtnahmepflicht ist dahingehend zu konkretisieren, dass sich die Anzeige nicht als unverhältnismäßige Reaktion auf ein Verhalten darstellen darf.
Welche Nebenpflichten treffen den Arbeitgeber bei einem Tatverdacht?
Im Mittelpunkt der Entscheidung stand die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitgeber gegenüber einem Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig werden kann, wenn er aufgrund eines Tatverdachts Strafanzeige erstattet, ohne zuvor eigene innerbetriebliche Ermittlungen oder eine Anhörung des Betroffenen durchzuführen. Stellt sich der Verdacht später als nicht erhärtet heraus und entstehen dem Arbeitnehmer Kosten der Strafverteidigung, kommt ein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB wegen Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht in Betracht.Den Arbeitgeber treffen im bestehenden Arbeitsverhältnis neben der Hauptleistungspflicht zahlreiche Nebenpflichten, die sich aus Gesetz, Kollektivvertrag, ausdrücklicher Vereinbarung oder aus dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergeben können. § 241 Abs. 2 BGB stellt klar, dass auch Schutz- und Rücksichtnahmepflichten Inhalt des Schuldverhältnisses sein können; eine Ausweitung der Nebenpflichten folgt aus der Norm jedoch nicht. Der konkrete Inhalt der Rücksichtnahmepflicht bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls und ist keinem abschließenden Katalog zu entnehmen.
Da sich die Schutzpflichten aus der vertraglichen Sonderbindung der Parteien ergeben, sind nur solche Interessen des Arbeitnehmers schutzwürdig, die für das Arbeitsverhältnis relevant sind. Der Arbeitgeber ist im Hinblick auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht verpflichtet, eigene überwiegende und schutzwürdige Interessen zurückzustellen; erforderlich ist eine Interessenabwägung, bei der das Schutzinteresse des Arbeitnehmers überwiegen muss.
Lassen sich die Grundsätze zum Whistleblowing übertragen?
Für die umgekehrte Konstellation - Anzeige des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer - kommt eine Übertragung der zum Whistleblowing entwickelten Grundsätze nur eingeschränkt in Betracht. Nach den zum Whistleblowing entwickelten Maßstäben übt zwar auch ein Arbeitnehmer mit einer Strafanzeige ein staatsbürgerliches Recht aus; eine nicht wissentlich unwahre oder leichtfertige Anzeige verletzt die Rücksichtnahmepflicht grundsätzlich nicht. Als berechtigte Interessenwahrnehmungspflicht ist jedoch anerkannt, dass vor Erstattung einer Anzeige regelmäßig zunächst innerbetrieblich Abhilfe gesucht werden soll, sofern ein effektiver, den Persönlichkeitsschutz wahrender Weg hierfür bereitsteht.Diese Grundsätze sind auf das Verhältnis Arbeitgeber/Arbeitnehmer nicht spiegelbildlich übertragbar. Auch der Arbeitgeber nimmt mit einer Strafanzeige ein verfassungsrechtlich gebilligtes Recht wahr, sodass ihm ebenso wie einem Arbeitnehmer durch eine nicht wissentlich unwahre oder leichtfertige Anzeige keine Nachteile erwachsen dürfen, selbst wenn sich die zugrunde liegende Behauptung nachträglich als unrichtig oder nicht aufklärbar erweist. Die Rücksichtnahmepflicht ist dahingehend zu konkretisieren, dass sich die Anzeige nicht als unverhältnismäßige Reaktion auf ein Verhalten darstellen darf.
Besteht ein genereller Vorrang der innerbetrieblichen Aufklärung?
Ein genereller Vorrang der innerbetrieblichen Aufklärung vor einer Strafanzeige besteht nicht. Dies gilt insbesondere dann, wenn für den Arbeitnehmer erkennbar für den Arbeitgeber besonders schutzwürdige Rechtsgüter betroffen sind und sich die Strafanzeige als verhältnismäßige Reaktion erweist. Maßgeblich für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit ist der Zeitpunkt der Kenntniserlangung von den maßgeblichen Umständen, nicht eine spätere, rückblickende Betrachtung.Urteil freischalten
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LAG Rheinland-Pfalz, 15.04.2019 - Az: 3 Sa 411/18
ECLI:DE:LAGRLP:2019:0415.3Sa411.18.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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