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Fortdauer der Unterbringung eines Gewalttäters - darf das Gericht ohne den Betroffenen entscheiden?

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach länger als zehnjähriger Vollstreckung setzt gemäß § 67d Abs. 6 S. 3 StGB voraus, dass weiterhin die Gefahr erheblicher, die Opfer seelisch oder körperlich schwer schädigender Straftaten besteht. Fehlende Krankheits- und Behandlungseinsicht sowie mangelnde Mitwirkungsbereitschaft können eine solche negative Prognose auch nach langjähriger Unterbringungsdauer weiterhin tragen. Auf die mündliche Anhörung des Untergebrachten kann verzichtet werden, wenn dieser ausdrücklich und wiederholt erklärt, an dieser nicht teilnehmen zu wollen.

Fortdauerentscheidung nach § 67d Abs. 6 S. 3 StGB

Dauert die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus länger als zehn Jahre an, ist sie gemäß § 67d Abs. 6 S. 3 StGB für erledigt zu erklären, sofern nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte erhebliche Straftaten begeht, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Die Vorschrift verschärft gegenüber der Grundregel des § 67d Abs. 2 StGB die Anforderungen an die fortbestehende Gefährlichkeit, sobald die Zehnjahresgrenze überschritten ist. Maßgeblich ist danach eine Gefahrenprognose, die sich auf konkrete, aus der Erkrankung des Untergebrachten resultierende Anhaltspunkte stützen muss und nicht auf eine bloß abstrakte Rückfallmöglichkeit reduziert werden darf.

Welche Anforderungen stellt die Rechtsprechung an eine Straftat von erheblicher Bedeutung?

Eine Straftat von erheblicher Bedeutung liegt vor, wenn sie mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen und geeignet ist, den Rechtsfrieden schwer zu stören sowie das Gefühl der Rechtssicherheit erheblich zu beeinträchtigen (vgl. BeckOK StGB/Ziegler, 65. Edition, Stand: 01.05.2025, StGB § 63, Rn. 14). Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind, sind danach nicht mehr ohne Weiteres diesem Bereich zuzuordnen.

Vorliegend stützte sich die Prognose maßgeblich auf im Anlassurteil festgestellte Körperverletzungsdelikte, darunter eine im Versuch steckengebliebene gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB sowie einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, bei dem es nur zufallsbedingt nicht zu einem Zusammenstoß mit anderen Fahrzeugen kam. Da eine Vorbeziehung zwischen dem Untergebrachten und den Tatopfern in den zugrunde liegenden Fällen nicht bestand, wurde zudem berücksichtigt, dass im Falle einer Verschlechterung der psychischen Erkrankung grundsätzlich jede beliebige Person Opfer werden könnte.

Welche Bedeutung kommt der Krankheitseinsicht und Mitwirkungsbereitschaft zu?

Für die Gefahrenprognose ist von erheblicher Bedeutung, ob und inwieweit der Untergebrachte Krankheits- und Behandlungseinsicht zeigt sowie zur Mitwirkung an therapeutischen Maßnahmen bereit ist. Fehlt es hieran und wird zudem eine indizierte psychopharmakologische Behandlung dauerhaft abgelehnt, kann dies auch bei äußerlich unauffälligem Stationsverhalten eine negative Kriminalprognose tragen. Eine bloße Verbesserung des äußeren Verhaltens in einer reizarmen, strukturierten Umgebung des Maßregelvollzugs lässt nicht ohne Weiteres den Schluss zu, dass sich diese Stabilität auch außerhalb des Vollzugs, insbesondere unter dem Einfluss von Alkohol, fortsetzen würde.


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LG Memmingen, 01.09.2025 - Az: StVK 280/17


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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