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Fahrerlaubnisentziehung bei nicht ausgeräumten Eignungszweifeln aufgrund möglicher psychischer Erkrankung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Werden Bedienstete der Fahrerlaubnisbehörde mit Tatsachen konfrontiert, die auf eine psychische Erkrankung mit möglicher Fremd- oder Eigengefährdung hindeuten, darf ein ärztliches Gutachten auch dann angeordnet werden, wenn die zugrunde liegende Erkrankung noch nicht abschließend feststeht; eine Beschränkung der Fragestellung auf eine einzelne Untergliederung der Anlage 4 zur FeV ist nicht erforderlich, solange sich der Rahmen der Eignungszweifel aus der Begründung der Anordnung ergibt.

Wann darf die Fahrerlaubnisbehörde ein ärztliches Gutachten anordnen?

Nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken hinsichtlich der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen. Kommt der Betroffene der Anordnung nicht fristgerecht nach, darf die Behörde gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung schließen - vorausgesetzt, die Anordnung war formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig (vgl. BVerwG, 17.11.2016 - Az: 3 C 20.15). Maßgeblich ist damit nicht die tatsächliche Nichteignung, sondern die Rechtmäßigkeit der vorgelagerten Gutachtensanordnung, die im Rahmen einer nachfolgenden Entziehungsverfügung inzident zu überprüfen ist.

Als tatsachenbegründende Anhaltspunkte kommen auch außergewöhnliche Verhaltensweisen in Betracht, die auf eine psychische Erkrankung mit Fremd- oder Selbstgefährdungspotenzial hindeuten. Wird eine Person mit erheblichen, augenscheinlich selbst beigebrachten Stichverletzungen und mitgeführten Stichwaffen angetroffen, begründet dies konkrete Anhaltspunkte für eine Erkrankung im Sinne der Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV, ohne dass es einer weitergehenden medizinischen Vorabklärung des genauen Krankheitsbildes bedarf.

Muss die Behörde vorrangig andere Aufklärungsmittel ausschöpfen?

Auch bei medizinisch relevanten Eignungszweifeln kann die Behörde verpflichtet sein, vorrangig mildere Aufklärungsmittel heranzuziehen, bevor sie ein Vollgutachten anordnet (vgl. VGH Bayern, 24.03.2016 - Az: 11 CS 16.260). Erfolgte im Vorfeld eine Unterbringung nach landesrechtlichen Unterbringungsvorschriften, ist regelmäßig zunächst ein Bericht der behandelnden Einrichtung anzufordern (vgl. VGH Bayern, 25.04.2016 - Az: 11 CS 16.227), da dem Betroffenen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht mehr Untersuchungsmaßnahmen abverlangt werden dürfen, als zur Aufklärung erforderlich sind. Bleibt in den Behördenunterlagen offen, ob eine solche vorrangige Anfrage erfolglos blieb oder der Betroffene seine Zustimmung zur Auskunftserteilung verweigert hat, ist dies im Rechtsbehelfsverfahren aufzuklären. Verweigert der Betroffene demgegenüber die Teilnahme an einem behördlichen Gesprächstermin zur Sachverhaltsaufklärung, kann dies bereits hinreichend zum Ausdruck bringen, dass eine freiwillige Mitwirkung nicht zu erwarten ist, sodass die unmittelbare Anordnung eines ärztlichen Gutachtens als einzige verbleibende Aufklärungsmöglichkeit verhältnismäßig sein kann.

Wie konkret muss die Fragestellung der Gutachtensanordnung sein?

Gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV muss die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls festlegen, welche Fragen im Hinblick auf die Fahreignung zu klären sind. Eine präzise Benennung der einschlägigen Nummer oder Unternummer der Anlage 4 zur FeV ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich; sie kann entbehrlich sein, wenn sich die zu klärende Frage mit hinreichender Deutlichkeit aus der Begründung der Eignungsbedenken ergibt (vgl. BVerwG, 05.02.2015 - Az: 3 B 16.14; VGH Bayern, 15.11.2010 - Az: 11 C 10.2329). Eine Beschränkung auf einzelne Untertatbestände der Nr. 7 der Anlage 4 ist insbesondere dann nicht geboten, wenn eine weitergehende Konkretisierung mangels Mitwirkung des Betroffenen an der Sachverhaltsaufklärung nicht möglich war (vgl. VGH Baden-Württemberg, 10.12.2013 - Az: 10 S 2397/12). Demgegenüber setzt die Anordnung einer Begutachtung wegen Alkoholproblematik nach Nr. 8 der Anlage 4 konkrete, über bloße Angaben Dritter hinausgehende Tatsachen wie dokumentierte Ausfallerscheinungen oder Alkoholisierungsmerkmale voraus; vage oder unbestätigte Angaben genügen hierfür nicht.

Wie wirkt sich fehlende Mitwirkung auf die Interessenabwägung aus?

Bleibt im Rahmen eines Eilverfahrens gegen die sofortige Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehung offen, ob die Behörde vorrangige, mildere Aufklärungsmittel ausgeschöpft hat, sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs als offen zu bewerten. In einem solchen Fall ist eine eigenständige Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei fällt zulasten des Betroffenen ins Gewicht, wenn dieser weder an behördlichen Aufklärungsmaßnahmen mitgewirkt noch eine Erklärung zu dem eignungsrelevanten Vorfall abgegeben hat. Bestehen erhebliche, ungeklärte Eignungszweifel im Zusammenhang mit einer möglichen psychischen Erkrankung, überwiegt das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs regelmäßig das private Interesse an der vorläufigen Nutzung der Fahrerlaubnis, auch wenn die Rechtmäßigkeit der Anordnung im Hauptsacheverfahren noch abschließend zu klären ist.


VGH Bayern, 18.03.2019 - Az: 11 CS 19.387


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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