Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach Anlage 4 Nr. 9.2.2 FeV ist ungeeignet, wer gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Fahren trennt.
Gelegentlicher Konsum liegt bereits bei mehrfachem Konsum in einem gewissen zeitlichen Zusammenhang vor. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung. Ein bloß kurzer Zeitraum der Abstinenz genügt nicht, um eine relevante Zäsur zu begründen. Ein Konsummuster mit zahlreichen Konsumakten innerhalb weniger Monate erfüllt die Voraussetzungen des gelegentlichen Konsums.
Das Trennungsgebot ist verletzt, wenn eine Fahrt unter dem Einfluss von THC erfolgt und im Blutserum ein Wert von mindestens 1 ng/ml festgestellt wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Überschreitung dieses Grenzwertes die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit anzunehmen (BVerwG, 23.10.2014 - Az: 3 C 3.13; BVerwG, 11.04.2019 - Az: 3 C 13.17 u.a.). Liegt ein solcher Wert erheblich über dem Grenzwert, ist das Fehlen der Trennung evident.
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt allein ein erstmaliger Verstoß gegen das Trennungsgebot grundsätzlich nicht mehr, um ohne weitere Aufklärung die Fahreignung zu verneinen. Vielmehr ist regelmäßig ein medizinisch-psychologisches Gutachten erforderlich, um eine Prognose über die künftige Fähigkeit zur Trennung zu treffen.
Ein Ausnahmefall liegt jedoch dann vor, wenn der Betroffene aktiv Vorkehrungen trifft, um den Cannabiskonsum gegenüber Kontrollbehörden zu verschleiern. Das Mitführen von synthetischem Urin zur Täuschung bei einer Verkehrskontrolle belegt die Kenntnis von einer möglichen Beeinträchtigung der Fahrsicherheit und die Bereitschaft, dies bewusst zu verbergen. Dieser Umstand rechtfertigt es, die Ungeeignetheit bereits beim erstmaligen Verstoß anzunehmen, ohne zuvor ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen.
Damit ist die Fahrerlaubnisentziehung auch ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen rechtmäßig, wenn gelegentlicher Cannabiskonsum vorliegt, das Trennungsgebot verletzt wurde und der Betroffene durch aktive Täuschungshandlungen erkennen lässt, dass er sich der möglichen Beeinträchtigung bewusst ist und dennoch am Straßenverkehr teilnimmt.
Gelegentlicher Konsum liegt bereits bei mehrfachem Konsum in einem gewissen zeitlichen Zusammenhang vor. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung. Ein bloß kurzer Zeitraum der Abstinenz genügt nicht, um eine relevante Zäsur zu begründen. Ein Konsummuster mit zahlreichen Konsumakten innerhalb weniger Monate erfüllt die Voraussetzungen des gelegentlichen Konsums.
Das Trennungsgebot ist verletzt, wenn eine Fahrt unter dem Einfluss von THC erfolgt und im Blutserum ein Wert von mindestens 1 ng/ml festgestellt wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Überschreitung dieses Grenzwertes die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit anzunehmen (BVerwG, 23.10.2014 - Az: 3 C 3.13; BVerwG, 11.04.2019 - Az: 3 C 13.17 u.a.). Liegt ein solcher Wert erheblich über dem Grenzwert, ist das Fehlen der Trennung evident.
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt allein ein erstmaliger Verstoß gegen das Trennungsgebot grundsätzlich nicht mehr, um ohne weitere Aufklärung die Fahreignung zu verneinen. Vielmehr ist regelmäßig ein medizinisch-psychologisches Gutachten erforderlich, um eine Prognose über die künftige Fähigkeit zur Trennung zu treffen.
Ein Ausnahmefall liegt jedoch dann vor, wenn der Betroffene aktiv Vorkehrungen trifft, um den Cannabiskonsum gegenüber Kontrollbehörden zu verschleiern. Das Mitführen von synthetischem Urin zur Täuschung bei einer Verkehrskontrolle belegt die Kenntnis von einer möglichen Beeinträchtigung der Fahrsicherheit und die Bereitschaft, dies bewusst zu verbergen. Dieser Umstand rechtfertigt es, die Ungeeignetheit bereits beim erstmaligen Verstoß anzunehmen, ohne zuvor ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen.
Damit ist die Fahrerlaubnisentziehung auch ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen rechtmäßig, wenn gelegentlicher Cannabiskonsum vorliegt, das Trennungsgebot verletzt wurde und der Betroffene durch aktive Täuschungshandlungen erkennen lässt, dass er sich der möglichen Beeinträchtigung bewusst ist und dennoch am Straßenverkehr teilnimmt.
OVG Bremen, 29.07.2019 - Az: 2 B 153/19
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