Liegt ein rechtskräftiger Strafbefehl wegen Betäubungsmittelerwerbs vor, darf die Fahrerlaubnisbehörde von dessen Richtigkeit ausgehen und ist nicht verpflichtet, ein laufendes Wiederaufnahmeverfahren abzuwarten. Ein negatives MPU-Gutachten, das dem Gutachter nachträglich bekannt gewordene strafgerichtliche Feststellungen einbezieht, stellt eine selbständige neue Tatsache dar und rechtfertigt den Fahrerlaubnisentzug - auch wenn die betroffene Person die Unrichtigkeit der Verurteilung behauptet.
Bindungswirkung des rechtskräftigen Strafbefehls
Gelegentlicher Cannabiskonsum als Ausgangspunkt
Wer bei einer Verkehrskontrolle drogentypische Auffälligkeiten zeigt und bei dem eine Blutprobe relevante THC-Werte ergibt, wird fahrerlaubnisrechtlich als zumindest gelegentlicher Cannabiskonsument eingestuft. Für die Annahme gelegentlichen Konsums reichen dabei die eigenen Angaben des Betroffenen bei der Kontrolle sowie die nachgewiesenen Blutwerte aus, sofern kein einmaliger Konsum substantiiert dargelegt wird. Diese Darlegungslast trifft nach ständiger Rechtsprechung den Betroffenen (vgl. VGH Bayern, 11.02.2019 - Az: 11 CS 18.1808). Die bloße Behauptung eines einmaligen Vorfalls genügt nicht, wenn die gemessenen Werte bzw. das Abbauverhalten von THC damit nicht in Einklang zu bringen sind.Anordnung der MPU und Beibringungsfrist
Bei Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte für Zweifel an der Fahreignung ist die Fahrerlaubnisbehörde nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV berechtigt, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Die Beibringungsfrist ist dabei nach dem Zeitraum zu bemessen, den eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle voraussichtlich zur Gutachtenserstattung benötigt. Dient das Gutachten - wie im Regelfall bei Betäubungsmittelproblematiken - nicht dem Nachweis wiedererlangter Fahreignung, sondern der Klärung eines möglicherweise bereits eingetretenen Eignungsverlusts, sind die Eignungszweifel so zeitnah wie möglich aufzuklären (vgl. VGH Bayern, 11.02.2019 - Az: 11 CS 18.1808). Ein Abwarten des Ergebnisses eines laufenden Strafverfahrens oder eines Wiederaufnahmeverfahrens ist dabei nicht geboten.Nachträgliche Übermittlung von Unterlagen an den Gutachter
Werden dem Gutachter nach der behördlichen Aktenübersendung und nach dem Untersuchungstermin weitere relevante Unterlagen - vorliegend ein rechtskräftiger Strafbefehl wegen Betäubungsmittelerwerbs in 22 Fällen - bekannt, ist deren Verwertung im Gutachten grundsätzlich zulässig. Die Informationspflicht nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV soll dem Betroffenen ermöglichen, sich vor der Begutachtungsentscheidung über die übersandten Unterlagen zu informieren. Diese Schutzfunktion wird durch eine nachträgliche Übermittlung nicht unterlaufen, wenn die Begutachtungsentscheidung bereits gefallen ist und der Betroffene das Gutachten in Kenntnis der nachträglichen Verwertung gleichwohl vorlegt. Ein etwaiger Verfahrensfehler ist in diesem Fall entsprechend Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich (vgl. BVerwG, 17.11.2016 - Az: 3 C 20.15).Selbständige Bedeutung des negativen Gutachtens
Ein vorgelegtes negatives Fahreignungsgutachten stellt eine neue Tatsache mit selbständiger Bedeutung dar. Aus der Fahrerlaubnis-Verordnung oder sonstigem innerstaatlichen Recht lässt sich kein Verwertungsverbot für ein solches Gutachten ableiten. Ein solches Verbot widerspräche auch dem Interesse der Allgemeinheit, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die sich aufgrund festgestellter Tatsachen als ungeeignet erwiesen haben (vgl. VGH Bayern, 08.08.2016 - Az: 11 B 16.595). Der Gutachter ist auch nicht gehindert, ihm zeitlich nach der persönlichen Untersuchung bekannt gewordene Sachverhalte - etwa neue Strafverfahrensergebnisse - bei der Gutachtenserstellung zu berücksichtigen.Bindungswirkung des rechtskräftigen Strafbefehls
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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