Vor der Anordnung eines Fahreignungsgutachtens, die keinen Verwaltungsaktscharakter hat, ist eine Anhörung gesetzlich nicht vorgeschrieben, allerdings geboten, um etwaige Besonderheiten des Einzelfalls in Erfahrung zu bringen, die die Erforderlichkeit eines Gutachtens in Frage stellen oder die gutachtlich zu klärenden Fragen beeinflussen können.
Eine Behörde darf grundsätzlich von der Richtigkeit einer strafgerichtlichen Verurteilung ausgehen, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen ergeben oder wenn die Behörde ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären.
Dazu genügt es nicht, die strafgerichtlichen Feststellungen lediglich unsubstantiiert in Zweifel zu ziehen oder zu bestreiten oder die Hypothese aufzustellen, dass sich der Sachverhalt auch anders abgespielt haben könnte als in der rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung festgestellt, ohne dass der abweichende Geschehensablauf positiv behauptet und im Einzelnen stimmig geschildert wird.
Eine Gutachtensanordnung gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 FeV setzt grundsätzlich keine über deren Besitz hinausgehenden Anhaltspunkte für eine Einnahme sog. harter Drogen voraus. Nur im Falle der Einnahme oder des Besitzes von Cannabis erfordert diese Anordnung bei verfassungskonformer Auslegung noch tatsächliche Anhaltspunkte für ein Konsum- und Bevorratungsverhalten, das geeignet ist, Zweifel an der Fahreignung zu rechtfertigen.
Eine Behörde darf grundsätzlich von der Richtigkeit einer strafgerichtlichen Verurteilung ausgehen, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen ergeben oder wenn die Behörde ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären.
Dazu genügt es nicht, die strafgerichtlichen Feststellungen lediglich unsubstantiiert in Zweifel zu ziehen oder zu bestreiten oder die Hypothese aufzustellen, dass sich der Sachverhalt auch anders abgespielt haben könnte als in der rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung festgestellt, ohne dass der abweichende Geschehensablauf positiv behauptet und im Einzelnen stimmig geschildert wird.
Eine Gutachtensanordnung gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 FeV setzt grundsätzlich keine über deren Besitz hinausgehenden Anhaltspunkte für eine Einnahme sog. harter Drogen voraus. Nur im Falle der Einnahme oder des Besitzes von Cannabis erfordert diese Anordnung bei verfassungskonformer Auslegung noch tatsächliche Anhaltspunkte für ein Konsum- und Bevorratungsverhalten, das geeignet ist, Zweifel an der Fahreignung zu rechtfertigen.
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