Ein Anspruch auf Änderung einer bestehenden Ampelschaltung besteht nur, wenn eine konkrete, aus den örtlichen Verhältnissen folgende Gefahrenlage dargelegt wird; das bloße subjektive Interesse an kürzeren Wartezeiten genügt nicht. Richtet sich der Antrag gegen die Schaltung einer seit Jahren unverändert betriebenen Lichtsignalanlage als solche, kann zudem Verfristung bzw. Verwirkung des Klagerechts eintreten, da die Anfechtungsfrist bereits mit dem erstmaligen Kontakt mit dem Verkehrszeichen zu laufen beginnt.
Wann ist die Anfechtung von Lichtsignalanlagen möglich?
Lichtzeichen einer Lichtsignalanlage im Sinne des § 37 StVO regeln den Vorrang im Straßenverkehr. Nach gefestigter Rechtsprechung stellen die einzelnen Lichtzeichen Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen gemäß Art. 35 Satz 2 BayVwVfG dar. Richtet sich ein Begehren gegen die Schaltung einer Lichtsignalanlage als solche - also nicht gegen ein einzelnes Lichtsignal, sondern gegen die generelle Betriebsdauer -, ist für die fristgerechte Anfechtung der Zeitpunkt der Bekanntgabe maßgeblich. Diese erfolgt durch die Aufstellung bzw. Anbringung des Zeichens (Sichtbarkeitsprinzip). Für den einzelnen Verkehrsteilnehmer beginnt die Anfechtungsfrist mit dem Zeitpunkt, in dem er erstmals auf das Verkehrszeichen trifft (vgl. BVerwG, 23.09.2010 - Az: 3 C 37/09). Ist eine Lichtsignalanlage bereits seit langer Zeit - etwa seit 15 Jahren - unverändert in Betrieb, ist regelmäßig davon auszugehen, dass sie ortsansässigen Verkehrsteilnehmern seit längerem bekannt ist. Wird die persönliche Betroffenheit erst zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht, ohne dass sich an der Schaltung selbst etwas geändert hat, ist eine hierauf gerichtete Anfechtungsklage regelmäßig verfristet.Welche Anforderungen gelten für das Rechtsschutzbedürfnis?
Wird ein Handeln oder Unterlassen der Behörde verlangt, setzt die Zulässigkeit verwaltungsgerichtlicher Rechtsbehelfe grundsätzlich voraus, dass zuvor ein entsprechendes Begehren erfolglos im Verwaltungsverfahren bei der zuständigen Behörde gestellt wurde. Diese Voraussetzung ergibt sich für die Verpflichtungsklage aus § 68 Abs. 2, § 75 Satz 1 VwGO und ist Ausdruck des verfassungsrechtlichen Gewaltenteilungsgrundsatzes, wonach zunächst die Verwaltung selbst mit an sie gerichteten Ansprüchen befasst werden muss (vgl. BVerwG, 22.11.2021 - Az: 6 VR 4/21). Diese Anforderungen gelten grundsätzlich gleichermaßen für Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO. Ohne besondere Gründe fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die zuständige Behörde vor Anrufung des Gerichts mit dem Begehren noch nicht befasst war (vgl. BVerwG, 22.11.2021 - Az: 6 VR 4/21; BVerwG, 28.06.2001 - Az: 2 C 48/00).Wann besteht ein Anordnungsanspruch auf Änderung einer Ampelschaltung?
Nach § 45 Abs. 3 Satz 1 StVO bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen - hierzu zählen nach § 43 Abs. 1 Satz 3 StVO auch Lichtzeichenanlagen - anzubringen und zu entfernen sind. Diese Befugnis dient dem Schutz aller Verkehrsteilnehmer und der Sicherstellung von Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs; sie wird im Rahmen des behördlichen Ermessens ausgeübt. Nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO dürfen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort angeordnet werden, wo dies auf Grund besonderer Umstände zwingend erforderlich ist. Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs setzen nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO voraus, dass auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der geschützten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Erforderlich ist eine hinreichend konkretisierte Gefahr, wobei Schadensfälle nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein müssen. Besondere örtliche Verhältnisse können sich aus Verkehrsströmen, Verkehrsbelastung, Streckenführung, Streckenprofil, Ausbauzustand, witterungsbedingten Einflüssen oder Unfallzahlen ergeben; das Vorliegen einer Gefahrenlage bestimmt sich dabei nicht nach einem einzelnen Aspekt, sondern nach einer Gesamtschau verschiedener Faktoren. Ein pauschal geltend gemachtes Interesse an kürzeren Wartezeiten oder ein allgemein behaupteter Grundsatz, wonach Ampeln nur bei entsprechender Verkehrsdichte in Betrieb sein dürften, begründet für sich genommen keinen Anordnungsanspruch. Vorliegend betraf dies den Betrieb mehrerer innerstädtischer Lichtsignalanlagen, die seit Jahren unverändert und mit belegbar geringen Unfallzahlen betrieben wurden; allein die durch eine Verkehrsumleitung infolge einer Brückensanierung veränderte persönliche Betroffenheit eines Verkehrsteilnehmers begründete keine Verpflichtung zur Anpassung der Schaltzeiten.Welche Rolle spielt das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache?
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands ergehen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO glaubhaft zu machen. Würde die begehrte Regelung faktisch bereits die im Hauptsacheverfahren erstrebte Rechtsposition vorwegnehmen, ist dies mit dem Wesen der einstweiligen Anordnung grundsätzlich unvereinbar. In derartigen Fällen sind an Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund qualifizierte Anforderungen zu stellen: Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht und dem Antragsteller durch das Abwarten der Hauptsacheentscheidung schwere und unzumutbare, anderweitig nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung eine spätere Hauptsacheentscheidung nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, 25.10.1988 - Az: 2 BvR 745/88; VGH Bayern, 18.03.2016 - Az: 12 CE 16.66). Der Ausgang eines möglichen Hauptsacheverfahrens muss demnach offensichtlich erfolgreich erscheinen (vgl. VG Augsburg, 05.02.2021 - Az: Au 9 E 21.187).Kann das Klagerecht durch Zeitablauf verwirkt werden?
Auch bei materiell bestehendem Anordnungsanspruch kann das Klagerecht durch Zeitablauf verwirkt sein. Von einer willkürlichen Annahme der Verwirkung kann nicht ausgegangen werden, wenn der zugrunde gelegte Zeitraum nicht zu kurz bemessen ist und die rechtzeitige Anrufung des Gerichts dem Betroffenen möglich und zumutbar war sowie von ihm erwartet werden konnte (vgl. BVerfG, 27.12.2012 - Az: 1 BvR 2862/11, 1 BvR 2046/12). Ein Zeitraum von 15 Jahren unveränderten Betriebs einer Lichtsignalanlage, während dessen der Betroffene ortsansässig war, kann hierfür ausreichen.
VG Bayreuth, 01.08.2023 - Az: B 1 E 23.544
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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