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Parkscheibenpflicht: Behindertenparkplatz darf mit Parkzeitlimit versehen werden

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Behindertenparkplätze können durch ein Zusatzschild mit einer zeitlichen Nutzungsbeschränkung versehen werden, ohne dass darin eine unzulässige Benachteiligung von Menschen mit Behinderung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG liegt. Eine solche Beschränkung ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn der Parkplatz andernfalls dauerhaft durch eine einzelne Person monopolisiert wird und andere Berechtigte faktisch ausgeschlossen werden.

Normative Grundlage der zeitlichen Beschränkung

Nach dem Leitsatz dieser Entscheidung kann auch für einen entsprechend ausgewiesenen Behindertenparkplatz eine zeitliche Einschränkung durch das Zusatzschild „Parkscheibe zwei Stunden“ erfolgen. Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob die zuständige Straßenverkehrsbehörde einen mit dem Verkehrszeichen 314 (§ 42 Abs. 4 StVO) sowie dem Zusatzzeichen 1044-10 (§ 39 StVO) ausgewiesenen Behindertenparkplatz durch ein weiteres Zusatzzeichen 1040-32 mit einer Parkzeitbegrenzung von zwei Stunden versehen darf.

Die Zulässigkeit einer zeitlichen Beschränkung von Behindertenparkplätzen ergibt sich unmittelbar aus dem Zusammenspiel der §§ 39 Abs. 1, 42 Abs. 4 Nr. 2 und 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 StVO. Danach treffen die Straßenverkehrsbehörden die notwendigen Anordnungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde. Die Aufzählung der möglichen Beschränkungen - darunter ausdrücklich die Dauer der Parkerlaubnis - lässt keinen Zweifel daran, dass eine zeitliche Beschränkung des Parkvorgangs normativ vorgesehen ist. Diese Auslegung wird durch die VwV-StVO zu § 45 StVO (VIII Nr. 1a) bestätigt, die ausdrücklich Parkplätze für den genannten Personenkreis „ggf. mit zeitlicher Beschränkung“ als zulässige Gestaltungsform benennt.

Dabei ist klarzustellen, dass die Dauer der Parkerlaubnis nicht mit dem Kreis der Privilegierten derart verknüpft wird, dass das Behindertenprivileg stets nur zeitlich beschränkt gewährt werden kann. Aus der Systematik der Norm ergibt sich lediglich, dass eine zeitliche Beschränkung möglich ist - nicht, dass sie zwingend erfolgen muss.


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Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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